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15.07.2011
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Sachverhalt

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH Zweifelsfragen bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen geklärt. Beide Verfahren werden zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen.

BFH-Urteil V R 30/10
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog in den Streitjahren 1999 und 2000 Lieferungen von Strohmannfirmen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das FG wies die Klage ab mit der Begründung, dass der Klägerin aufgrund der ihrem Vorstandsmitglied bekannten Einbindung in ein "Umsatzsteuer-Karussell" der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Aus diesem Grund seien auch ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht steuerfrei.

BFH Urteil V R 28/10
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) handelte mit neuwertigen Personenfahrzeugen und führte in den Streitjahren 2001 und 2002 innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien aus. Die italienische Staatsanwaltschaft teilte dem zuständigen Finanzamt mit, dass die italienischen Abnehmer RR, RY und ET die Erwerbsteuer hinterzogen. Das Finanzamt versagte daraufhin die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Demgegenüber gab das FG der Klage überwiegend statt. Es sei nicht zweifelhaft, dass die RR, RY und ET Vertragspartner und Abnehmer der Lieferungen seien. Ein Erwerb für das Unternehmen ergebe sich aus den dem Kläger erteilten Bestätigungen. Der Kläger habe auch den Buchnachweis geführt. Alle Fahrzeuge seien tatsächlich nach Italien verbracht worden. Für die Lieferungen an RR und RY, bei denen Versendungen mit CMR-Frachtbriefen erfolgt seien, liege der Belegnachweis vor. Entgegen der Verwaltungsauffassung komme es hierfür nicht auf eine Unterzeichnung der Frachtbriefe durch den Absender an. Der Nachweis des Bestimmungsorts ergebe sich darüber hinaus aus den in den Rechnungen ausgewiesenen Anschriften der RR, RY und ET. Der Kläger habe nicht an einer Vermeidung der Erwerbsbesteuerung durch seine Abnehmer mitgewirkt.

Entscheidungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer, die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erwerben, sind steuerfrei, vorausgesetzt, der Unternehmer weist nach, wer Abnehmer seiner Lieferung ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG iVm § 6a UStG). Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidende Bedeutung zu (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 07.12.2010). Verstößt der Unternehmer gegen die Nachweispflichten, um die Identität des Erwerbers zu verschleiern und um diesem eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen in Anspruch nehmen (EuGH-Urteil vom 07.12.2010).

BFH-Urteil V R 30/10
Das FG hat zu Unrecht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen und den Vorsteuerabzug im Hinblick auf ihre bloße Einbindung in ein Umsatzsteuer-Karussell verneint. Werden in einer Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, kann diesen im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Identität des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen des FG kann nicht entschieden werden, ob die Versagung der innergemeinschaftlichen Lieferungen der Klägerin deswegen in Betracht kommen könnte, weil sie an einem "Karussellgeschäft" beteiligt gewesen sein soll. Dem FG-Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat ihre steuerlichen Pflichten in Hinterziehungsabsicht nicht erfüllt haben und, ob dies der Klägerin bekannt war. Dem Urteil des FG ist weiter nicht zu entnehmen, ob die Klägerin die Person des Abnehmers verschleiert hat. Es sind weitere Feststellungen zum Zeitpunkt zu treffen, zu dem die Klägerin Kenntnis von ihrer Einbindung in das Steuerbetrugsmodell ihrer Lieferanten erlangt hat. Hat sie hiervon erst nach dem Leistungsbezug erfahren, würde dies eine rückwirkende Versagung des Vorsteuerabzugs nicht rechtfertigen.

BFH-Urteil V R 28/10
Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch durch einen CMR-Frachtbrief geführt werden. Das FG hat zu Recht entschieden, dass CMR-Frachtbriefe - entgegen BMF-Schreiben vom 05.05.2010 und entgegen A 6a.4 Abs. 3 S. 5 UStAE - nicht vom Auftraggeber des Frachtführers (Versender) unterschrieben sein müssen. Nicht beachtet hat das FG aber, dass derartige Frachtbriefe nur als Versendungsbeleg anzuerkennen sind, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten, wie z.B. Auslieferungsort und Ausstellungstag. Das Urteil des FG ist im beantragten Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das FG zurückzuverweisen. Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen vorliegen.

Betroffene Normen

§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG 1999, § 6a UStG, § 17a Abs. 4 UStDV, § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV, A 6a.4 Abs. 3 S. 5 UStAE
Streitjahre 1999 und 2000 bzw. 2001 und 2002

Vorinstanz

Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2010, 1 K 1319/07, EFG 2010, S. 1740 (zu V R 30/10)
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2010, 12 K 247/06, EFG 2010, S. 1537 (zu V R 28/10)

Fundstelle

BFH, Urteil vom 17.02.2011, V R 30/10, BStBl II 2011, S. 769 
BFH, Urteil vom 17.02.2011, V R 28/10

Weitere Fundstellen

EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-285/09, R, UR 2011, S. 15
BMF, Schreiben vom 05.05.2010, IV D 3 - S 7141/08/10001, BStBl I 2010, S. 508

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