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09.02.2018
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Margenbesteuerung auch im B2B-Bereich und Ausschluss von Gruppen- und Gesamtmargen

 Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Deutschland bei der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gegen EU-Recht verstößt. Dabei geht es um die Ausweitung im Geschäftsreisebereich und die Anwendung der Gruppen- und Gesamtmargenbesteuerung. Diese Entscheidung wird Folgen für die ganze Reisebranche haben.

Hintergrund

 Streitig war im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission gegen Deutschland, ob die Sonderregelungen zur Margenbesteuerung auch bei Reiseleistungen, die gegenüber Unternehmerkunden erbracht werden, anwendbar sind. Der deutsche Gesetzgeber hat Reiseleistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, explizit von der Margenbesteuerung ausgenommen. Weiterhin war streitig, ob die Bemessungsgrundlage in Form von Gruppen- oder Gesamtmargen berechnet werden kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass die deutschen Vorschriften mit den europäischen Vorgaben unvereinbar sind.

Entscheidung

 Der EuGH gab der Kommission recht. Deutschland hat gegen seine Verpflichtungen aus der MwStSystRL verstoßen, indem es Reiseleistungen an Unternehmer von der Sonderregelung ausschließt. Ein Verstoß gegen EU-Recht liegt auch vor, soweit das deutsche Recht Reiseveranstaltern erlaubt, soweit sie die Margenbesteuerung für sich in Anspruch nehmen können, die Bemessungsgrundlage nach Gruppen- oder Gesamtmargen zu berechnen.

Deutschland war der Ansicht, dass die Einbeziehung der Margenbesteuerung im B2B-Bereich zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führe, den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer für die Unternehmer beeinträchtige, zu Wettbewerbsverzerrungen führe und gegen die Charta der Grundrechte verstoße, weil die Unternehmer zur Offenlegung ihrer Margen verpflichtet werden. Diesen Argumenten schloss sich der EuGH nicht an. Praktische Schwierigkeiten gäbe es auch im B2C-Bereich; ihnen zu begegnen sei gerade Sinn der Vorschrift und zudem eine Aufgabe des Unionsgesetzgebers. Das Recht auf Vorsteuerabzug und die dadurch gewährleistete Neutralität der Mehrwertsteuer sei zwar integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer. Die Sonderregelung stelle jedoch eine Ausnahmeregelung dar, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, um den besonderen Merkmalen der Tätigkeit der Reisebüros Rechnung zu tragen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität könne nicht gesehen werden. Die angebliche Ausnahme vom Grundsatz der Neutralität sei die Konsequenz der Sonderregelung. Ebenso sieht der EuGH keine Wettbewerbsverzerrungen durch die Regelung. Nicht die Regelungen über die Margenbesteuerung, sondern der Ausschluss der Unternehmer führe zu einer unterschiedlichen Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern. Auch ein Verstoß gegen die Grundrechtscharta sei nicht feststellbar. Aus der Mitteilung der Einzelmarge für jede einzelne Reise könne nicht auf die Geschäftszahlen des betreffenden Reiseveranstalters geschlossen werden. Zudem dürften Grundrechte gesetzlich eingeschränkt werden. Dies sei jedenfalls in legitimer Form geschehen.

Im Hinblick auf die Ermittlung der Marge verweist der EuGH darauf, dass die Sonderregelungen über die Margenbesteuerung keine Abweichung vom Grundsatz der Individualbesteuerung vorsehen. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sehe in Artikel 308 für bestimmte Leistungen die pauschale Bestimmung der Bemessungsgrundlage vor. Reiseleistungen seien jedoch dort nicht erwähnt. Somit bleibe es bei der in Artikel 73 angeordneten Individualbesteuerung und die Marge sei für jede Reiseleistung individuell zu bestimmen.

Anmerkung

 Spannend wird sein, wie der deutsche Gesetzgeber auf das Urteil des EuGHs reagieren wird. Eine zukünftige Anpassung der nationalen Vorschriften an die EuGH-Rechtsprechung wird weitreichende Konsequenzen in der Besteuerungspraxis der Reisebranche haben. Eine Ausweitung auf den Geschäftsreisebereich wird insbesondere Auswirkungen auf Unternehmen haben, die Kongress-, Seminar- und Incentive-Reisen organisieren. Betroffen sind auch Ticketgroßhändler (sog. Consolidators), die reservierte Kontingente an Flugtickets, Hotelkapazitäten etc. an Reiseveranstalter und Reisebüros abgeben. Die Margenbesteuerung kann Vorteile bieten. Durch die Fiktion einer einheitlichen Leistung und die Besteuerung am Sitz des Reiseveranstalters werden Compliance-Kosten gesenkt, weil Registrierungen in diversen Jurisdiktionen vermieden werden. Die Entlastung des Reiseveranstalters von der Vorsteuer auf Eingangsleistungen wird bei der Margenbesteuerung nicht über einen Vorsteuerabzug erreicht, sondern über eine Minderung der Bemessungsgrundlage auf die Marge. Anders als bei der Regelbesteuerung gelangen hierbei auch ausländische Umsatzsteuern zum Abzug. Regel- und Margenbesteuerung unterscheiden sich in ihrer Belastungswirkung somit grundsätzlich nicht. Allerdings gilt dies nur, wenn die Margenbesteuerung in der EU einheitlich angewendet wird. Dies ist im Moment noch nicht der Fall. Dies bedeutet unter Umständen einen Wettbewerbsnachteil deutscher Reiseveranstalter. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber den Spagat zwischen EU-konformer Umsetzung und Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen lösen wird.

Die Verneinung der Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage für Reiseleistungen durch Bildung von Gruppen- oder Gesamtmargen zu berechnen, hat Auswirkungen auf alle Reiseveranstalter, auch im B2C-Bereich. Als Folge müssen Reiseveranstalter sämtliche Eingangsleistungen (quotal) den entsprechenden Ausgangsleistungen zuordnen. Problematisch ist die Behandlung von Negativmargen infolge nicht weiterverkaufter Reisevorleistungen. Innerhalb von Gruppen- oder Gesamtmargen ist die Verrechnung von positiven und negativen Margen anerkannt. Bei der Bildung von Einzelmargen kann dies nur gelingen, wenn die eingekauften Leistungen den Ausgangsleistungen an einen Reisenden (quotal) direkt zugeordnet werden können.

Betroffene Norm

 § 25 UStG, Art. 306 ff. MwStSystRL

Fundstelle

 EuGH, Urteil vom 08.02.2018, C-380/16

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