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07.11.2017
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder – keine Ausweitung der Steuerbefreiung auf den Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbereich

 Die Steuerbefreiung des Art 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL betrifft nur die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben. Eine Einschränkung der Steuerbefreiung auf den Gesundheitsbereich, wie sie in § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG geregelt ist, verstößt gegen Unionsrecht.

Die Befreiungsvorschrift gilt nicht im Finanzdienstleistungsbereich.

Sachverhalte

 Im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, EuGH Urteil vom 21.09.2017, C-616/15 ging es, wie auch in den anderen vor dem EuGH anhängigen Verfahren in den Rechtssachen DNB Banka und Aviva, um den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL (s. Deloitte Tax-News).

Entscheidungen

 In Bezug auf die deutsche Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG, die die Steuerbefreiung ausschließlich auf Zusammenschlüsse beschränkt, deren Mitglieder Berufe ausüben, die dem Gesundheitsbereich angehören, urteilte der EuGH, dass diese Beschränkung der Befreiungsvorschrift gegen Unionsrecht verstößt. Der EuGH führt aus, dass die Befreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL selbständige Zusammenschlüsse von Personen betrifft, deren Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift ausüben. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst, aber aus der Systematik, dem Zusammenhang und den Zielen der Regelung. Aus dem Grundsatz, dass Steuerbefreiungsvorschriften eng auszulegen sind, entschied der EuGH weiter, dass Dienstleistungen, die nicht unmittelbar zur Ausübung von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beitragen, sondern zur Ausübung anderer steuerbefreiter Tätigkeiten, nicht unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL fallen können. Konkret führt der EuGH in den Rechtssachen DNB Banka und Aviva aus, dass Dienstleistungen, die von einem Zusammenschluss erbracht werden, dessen Mitglieder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich oder im Versicherungswesen ausüben, keine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit darstellen und mithin nicht unter die Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL fallen.

Anmerkung

 Das Vertragsverletzungsverfahren hat Auswirkungen auf die deutsche Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG, die entsprechend dem Unionsrecht angepasst und um die gemeinwohlbezogenen Tätigkeiten ergänzt werden muss. Bedeutsam ist die Befreiungsvorschrift für den Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für alle Zusammenschlüsse die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, wie der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sowie mit Erziehung, Sport und Kultur verbundenen Umsätze. Betroffene Steuerpflichtige können sich bis zur gesetzlichen Änderung des deutschen UStG unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL und die vorliegenden EuGH Urteile berufen. Davon abgesehen werden Unternehmen die Schaffung von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen in anderen als dem Gemeinwohl dienenden Bereichen, wie für den Finanzdienstleistungssektor und den Bereich des Versicherungswesens, wohl nicht mehr aufgrund einer möglichen (und gehofften grenzüberschreitenden) Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL in Betracht ziehen.

Betroffene Norm

 Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL; § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG

Fundstelle

 EuGH, Urteile vom 21.09.2017, Europäische Kommission gegen Deutschland, C-616/15; DNB Banka, C-326/15; Aviva, C-605/15

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