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13.07.2017
Unternehmensteuer

BFH: Mitunternehmerschaft bei Gewinngemeinschaftsvertrag möglich

Bei Vorliegen eines Gewinn- und Verlustgemeinschaftsvertrages (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG) ist nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten eine Mitunternehmerschaft bilden. Eine Kapitalbeteiligung ist hierfür jedenfalls nicht erforderlich.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, und eine AG, waren im Streitjahr Schwestergesellschaften. Mit ihren Muttergesellschaften wurden zivilrechtlich wirksame Beherrschungsverträge (§ 291 Abs. 1 S. 1 HS 1 AktG) geschlossen. Zudem kam zwischen den beiden Schwestergesellschaften 2004 zwecks Pooling ihrer Gewinne und Verluste ein Vertrag über die Bildung einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft zustande. Sie behandelten die aufgrund der Ergebnisaufteilung geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben und die empfangenen Zahlungen als Betriebseinnahmen. In den Bilanzen wurden in entsprechender Weise je nach Aufteilungsergebnis Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen. Finanzamt und FG folgten dem nicht.

Entscheidung

Entgegen der Ansicht von Finanzamts und FG sei nach Auffassung des BFH nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG eine Mitunternehmerschaft bilden.

Eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG setze nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Personengesellschaft voraus. Die Erfüllung dieser Voraussetzung müsse im Streitfall ernstlich in Betracht gezogen werden. Bei der Gewinngemeinschaft handele es sich um eine Innengesellschaft, die aber als „andere Gesellschaft“ i.S.d. § 15 Abs.1 S. 1 Nr. 2 EStG die personengesellschaftsrechtliche Grundlage für eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft bilden könne.

Weitere Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft sei das Unterhalten eines Gewerbebetriebs. Im Streitfall stelle sich die Frage, ob zwei Einzelunternehmen zur Beurteilung anstehen oder ob sich die Parteien des Gewinngemeinschaftsvertrages zu gemeinschaftlicher gewerblicher Betätigung verbunden haben.

Nach damaliger Ansicht des RFH lag keine Mitunternehmerschaft vor, da die Betriebe der Parteien des Gewinngemeinschaftsvertrages aufgrund dieses Vertrages nicht zu einem gemeinsamen Gewinnunternehmen verbunden werden würden (RFH-Urteil vom 09.05.1934). Für die Mitunternehmerstellung hatte der RFH auf eine Kapitalbeteiligung und Mitarbeit abgestellt. Hieran hält der BFH aufgrund der erheblich gewandelten Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG nicht mehr fest. Vielmehr komme es darauf an, ob die Klägerin als Gesellschafterin einer „anderen Gesellschaft“ i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG als Mitunternehmerin des Betriebs (Gewerbe der AG) angesehen werden kann. Dies hänge davon ab, ob sie Mitunternehmerrisiko trage und Mitunternehmerinitiative entfalten könne (BFH-Urteil vom 01.07.2010).
Darüber sei aufgrund einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu befinden. Dass zwei Mitunternehmerschaften nebeneinander auf der Grundlage nur eines Gesellschaftsvertrages bestehen, schade nicht.

Betroffene Normen

§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG

Streitjahr 2006

Anmerkung

Streitig und höchstrichterlich soweit ersichtlich bislang nicht geklärt ist, ob – und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen – der Abschluss eines Gewinngemeinschaftsvertrages i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG eine Mitunternehmerschaft der Vertragsbeteiligten begründen kann. Das hier vorliegende Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Abzuwarten bleibt, ob der BFH im Anschluss daran erneut Gelegenheit bekommen wird, zur Frage der steuerlichen Auswirkungen eines Vertrages über die Bildung einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft Stellung zu beziehen. Der BFH hat jedenfalls in der hier besprochenen Entscheidung bereits durchblicken lassen, dass er das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft im Fall einer Gewinngemeinschaft ernstlich in Betracht zieht.

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2014, 10 K 1661/12

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22.02.2017, I R 35/14,  BStBl II 2018 Seite 33

Weitere Fundstellen

RFH, Urteil, vom 09.05.1934, VI A 833/33, RFHE 36, S. 128

BFH, Urteil vom 01.07.2010, IV R 100/06, BFH/NV 2010, S. 2056

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