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15.02.2012
Unternehmensteuer

BMF: Kapitalertragsteuerabzug und -erstattung bei Investmentfonds

Hintergrund

Durch das OGAW IV-Umsetzungsgesetz (OGAW IV UmsG) wurde der Kapitalertragsteuerabzug bei Dividenden aus girosammelverwahrten Aktien auf die auszahlenden Stellen verlagert. Diese können hierbei bereits ganz oder teilweise vom Kapitalertragsteuerabzug absehen.

Damit entfällt die Erstattung von auf ausschüttungsgleiche Erträge einbehaltene Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Abs. 5 und Abs. 6 S. 1 InvStG (alte Fassung). Für die noch verbleibenden Erstattungsfälle sind die inländischen Investmentgesellschaften zuständig § 7 Abs. 5 und Abs. 6 S. 1 InvStG (neue Fassung) regelt die Voraussetzungen und das Erstattungsverfahren.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat mit einem Schreiben vom 03.11.2011 die gemäß § 7 Abs. 5 und 6 InvStG (in der Fassung des nach dem OGAW IV-Umsetzungsgesetzes) verbleibenden Fälle der Kapitalertragsteuererstattung durch die Investmentgesellschaft präzisiert.

 

Zudem nimmt das BMF in diesem Schreiben zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 7 Abs. 3a-4 InvStG durch das inländische depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut bei Publikums-Investmentvermögen Stellung.

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

In den Fällen von § 7 Abs. 3a und 3b InvStG (Steuerabzug bei ausgeschütteten und bei ausschüttungsgleichen inländischen Dividenden) kommt es beim Steuerabzug zur Anwendung des § 44a Abs.10 EStG. Dazu müssen folgende Unterlagen bereitgestellt werden:

  • eine Nichtveranlagungsbescheinigung,
  • eine „Überzahler“-Bescheinigung i.S.d. § 44a Abs. 5 EStG oder
  • eine Bescheinigung als inländische gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.

Liegt eine Bescheinigung als von der Körperschaftssteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder inländische juristische Person des öffentlichten Rechts vor, ist der Steuerabzug nur zu 3/5 oder nur insoweit kein Freistellungsauftrag vorhanden ist oder keine Verlustverrechnung stattgefunden hat, vorzunehmen. Des Weiteren setzt die Abstandnahme die Identität von Gläubiger und Depotinhaber voraus. Nach § 7 Abs. 3b S. 1 InvStG ist der Steuereinbehalt von der auszahlenden Stelle vorzunehmen.

In den Fällen von § 7 Abs. 3c und 3d (Steuerabzug bei ausgeschütteten und bei ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen) kommt es beim Steuerabzug zur Anwendung von § 44a Abs. 1, Asb. 4 S. 1 und 6, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 S.1 EStG. Insbesondere stellt kann damit bei Ausschüttung bzw. Thesaurierung inländischer Mieterträge durch Immobilienfonds, an denen EU-/EWR-Pensionskassen beteiligt sind, die depotführende Stelle vom Steuerabzug Abstand nehmen, eine Erstattung über die Kapitalanlagegesellschaft entfällt. Genau wie auch in den Fällen von § 7 Abs. 3a und 3b InvStG müssen Gläubiger und Depotinhaber identisch sein.

Im Falle von § 7 Abs. 4 InvStG (Steuerabzug bei „sonstigen“ ausschüttungsgleichen Erträgen, wie Zinsen, ausländische Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus bestimmten zinstragenden Forderungen) kommt es bei:

  • Zinsen zur Anwendung des § 44a Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und 6, Abs. 4a S. 1 und Abs. 5 S. 1 EStG, 
  • unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und betrieblichen Anlegern zur Anwendung des § 43 Abs. 2 S. 3-8 EStG, wonach nur bei Kapitalerträgen gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 - 8 und 12 EStG kein Steuerabzug vorzunehmen ist, 
  • Steuerausländern mit inländischem Depot dazu, dass die inländische depotführende Stelle, sofern es sich nicht um Tafelgeschäfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5b) bb) EStG handelt und aus den Depotunterlagen des Insituts der ausländische Sitz, die ausländische Geschäftsleitung oder der ausländische Wohnsitz des Anlegers hervorgeht, bei Kapitalerträgen gemäß § 7 Abs. 4 InvStG vom Steuerabzug absehen darf.

Erstattungsfälle

Ist vom Steuerabzug nicht abgesehen worden, da die erforderlichen Unterlagen zu spät vorgelegt wurden, kann es nach § 44b Abs. 5 EStG zur Erstattung durch die depotführende bzw. auszahlende Stelle kommen. Dazu müssen folgende Unterlagen bereitgestellt werden:

  • Freistellungsauftrag,
  • Nichtveranlagungsbescheinigung, 
  • Bescheinigung als von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder als inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 44a Abs. 4 S. 3 EStG) bzw. 
  • Bescheinigung als sog. „Überzahler“ 44a Abs. 5 EStG).

Die Kapitalertragsteuer wird nach § 7 Abs. 5 S. 1 InvStG unter den Voraussetzungen und in dem Umfang der §§ 44a Abs. 4, 44b Abs. 1 S. 1 EStG erstattet und umfasst folgende Erträge:

  • ausschüttungsleiche inländische Dividenden (§ 7 Abs. 3 Nr. 1b InvStG)
  • ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge (§ 7 Abs. 3 Nr. 2b InvStG) 
  • sonstige ausschüttungsgleiche Erträge (§ 7 Abs. 4 InvStG)

Die Abstandnahme vom Steuerabzug durch die depotführende Stelle nach § 7 Abs. 4 InvStG ist gegenüber der Erstattung vorrangig. Somit kommt es nur in Ausnahmefällen zur Erstattung (z.B. fehlende Identität von Gläubiger und Depotinhaber). Dies gilt ebenso für EU-/EWR- Pensionskassen (§ 44a Abs. 4 S. 6 EStG).

Die Erstattung bei Kapitalerträgen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG bei Vorliegen einer Nichtveranlagungsbescheinigung (§ 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) oder einer „Überzahler“-Bescheinigung (§ 44a Abs. 5 EStG) wird in § 44b Abs. 1 S. 1 EStG geregelt. Zu einer Erstattung durch die Investmentgesellschaft dürfte es allerdings nur selten kommen, da die Abstandnahme oder die Erstattung durch die depotführende bzw. auszahlende Stelle vorrangig ist.

Wird im Falle von

  • inländischen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 44a Abs. 7 S. 1 EStG
  • von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts i.S.d. § 44a Abs. 8 S. 1 EStG

die für die Abstandnahme erforderliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vor dem Steuerabzug vorgelegt und auch keine nachträgliche Erstattung (§ 44b Abs. 5 EStG) vorgenommen, ist noch keine Erstattungsmöglichtkeit durch die Investmentgesellschaft vorgesehen. Diese kann dann nur durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt der Investmentgesellschaft erfolgen.

Im Falle von Steuerausländern mit inländischem Depot dürfte es in der Regel nicht zur Erstattung durch die inländische Investmentgesellschaft kommen, falls die Eigenschaft als Steuerausländer aus den Depotunterlagen hervorgeht. Im Falle von Steuerausländern mit ausländischem Depot (Auslandsverwahrung) ist die inländische Investmentgesellschaft zur Erstattung befugt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das ausländische Institut versichern kann, dass der Gläubiger der Kapitalerträge weder Sitz noch Geschäftsleitung bzw. bei natürlichen Personen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zudem muss eine Steuerbescheinigung vorgelegt werden.

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge eine EU-/EWR-Pensionskasse kommt es bei der Erstattung zur Anwendung des § 7 Abs. 6 S. 3 InvStG. In diesen Fall dürfte es in der Praxis zu Erstattungsfällen kommen, wenn vor dem Zufluss bzw. der Zuflussfiktion die Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt werden konnten.

Das BMF Schreiben löst für KAGen keine Handlungspflichten aus, da die Ausführungen des BMF Schreibens weitgehend der bislang diskutierten Auslegung entsprechen. Hinsichtlich der Freistellung inländischer Mieterträge bei Beteiligung von EU-/EWR Pensionskassen empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Depotbank und den investierten Pensionskassen, um rechtzeitig NV-Bescheinigungen zu erhalten.

Fundstelle

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG), BR-Drs. 241/11, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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