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23.02.2010
Rechnungslegung

BFH: Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage zum Teilwert

Sachverhalt

Die Klägerin übernahm nach dem Tod ihres Ehemannes einen Textileinzelhandel und behandelte ein bisher an ihren Ehemann vermietetes Grundstück ab dem Erbfall als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Das Finanzamt sah in der betrieblichen Nutzung des Gebäudes ab der Übernahme des Einzelunternehmens durch die Klägerin eine Einlage. Es bestimmte als Einlagewert den Teilwert. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 EStG 2003 (jetzt § 7 Abs. 1 S. 5 EStG) sei Bemessungsgrundlage der AfA nach der Einlage die Differenz zwischen den ursprünglichen AK/HK und den bereits bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen Abschreibungen. Die Klägerin beanspruchte hingegen als Bemessungsgrundlage der AfA die Differenz zwischen Teilwert und den bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen.

Entscheidung

Als Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen anzusetzen. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass bei zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern gemäß §6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 1. Halbsatz EStG mit "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG der Einlagewert gemeint ist. Dies ergibt sich aus einer am Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG führt entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht zwingend zu der Auslegung, dass AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage die "historischen (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten" sind. Für diese teleologische Auslegung der Vorschrift spricht maßgeblich der ansonsten drohende Wertungswiderspruch zur AfA-Bemessungsgrundlage bei "nicht vorgenutzten Wirtschaftsgütern", die in das Betriebsvermögen eingelegt und ungekürzt vom Einlagewert abgeschrieben werden können. Denn dann wären Wirtschaftsgüter, die vor der Einlage nicht im Rahmen einer Überschusseinkunftsart genutzt worden wären, weiterhin vom Einlagewert (Teilwert) voll und die von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG erfassten Wirtschaftsgüter nur in Höhe der "historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten" abschreibbar. Die Nutzung eines Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung vor der Einlage bildet nach Ansicht des BFH indes keinen tragfähigen Rechtfertigungsgrund für eine solche Ungleichbehandlung.

Vorinstanz

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 14.02.2008, 5 K 282/04, EFG 2008, 915.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.08.2009, X R 40/06, BStBl II 2010, S. 961

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