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11.06.2015
Rechnungslegung

BMF: Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Die Finanzverwaltung teilt die vom BFH im Urteil vom 14.05.2014 vertretene Auffassung, wonach die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs/Architekten nicht erst mit der Abnahme oder der Stellung der Abschlussrechnung eintritt, sondern bereits bei entstandenem Anspruch auf Abschlagszahlungen. Das BMF wendet das BFH-Urteil nun auch auf andere Branchen und alle Abschlagszahlungen für Werkleistungen an.

Hintergrund

Der BFH hat mit Urteil vom 14.05.2014 über die Gewinnrealisierung bei Werkleistungen von Architekten und Ingenieuren entschieden. Danach seien Gewinne bei Planungsleistungen in diesen Branchen bereits dann realisiert, wenn durch die auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (HOAI 1996, Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen i.d.F. vom 21.09.1995) entstanden sei. Die Gewinnrealisierung trete also nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein.

Mit Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt brachte die Finanzverwaltung zum Ausdruck, dass sie die Auffassung des BFH teilt.

In der Praxis löste das Urteil die Befürchtung aus, dass es über die HOAI hinaus auch auf andere Branchen und alle Abschlagszahlungen für Werkleistungen nach § 632a BGB angewendet werden könnte. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) wandte sich daher mit Schreiben vom 20.05.2015 an das BMF und bat um eine diesbezügliche Stellungnahme.

Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hatte bereits am 08.04.2015 ein Schreiben an das BMF gerichtet und deutlich gemacht, dass es die Auffassung des BFH nicht teile. Nach Ansicht des IDW seien die vom BFH vertretenen Grundsätze schon für solche Abschlagszahlungen, die aufgrund besonderer Honorarforderungen (z.B. nach HOAI) vom Auftraggeber geleistet werden, nicht sachgerecht.

Die Bundesarchitektenkammer hatte sich offensichtlich mit der Bitte an das BMF gewandt, eine Möglichkeit zu schaffen, Gewinne aus Abschlagszahlungen, die mehrere Jahre betreffen, über einen größeren Zeitraum abzuschmelzen.

Verwaltungsanweisung

Mit an die Bundesarchitektenkammer gerichtetem Schreiben vom 13.05.2015 hat das BMF zu der geschilderten Problematik Stellung genommen:

Das BMF teilt die Auffassung des BFH hinsichtlich der Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs oder Architekten. Die Gewinnrealisierung trete ein, sobald der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden sei. Begründend führt das BMF aus, dass regelmäßig auf eine gestellte Honorarrechnung in Form einer Abschlagszahlung auch ein Zahlungseingang erfolge, die nunmehr als Gewinn zu realisierenden Beträge also vereinnahmt worden seien. Die Mittel zur Begleichung einer aus dem Gewinn entstehenden Steuerschuld seien somit vorhanden. Nach Auffassung des BMF sei die Entscheidung des BFH positiv für das Baugewerbe zu sehen, weil der Werklohn dadurch nicht mehr zusammengeballt zu versteuern sei und sogar günstige Auswirkungen auf die Progression des Steuertarifs entfalte.

Darüber hätten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass die genannten Grundsätze aus der BFH-Entscheidung auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI n.F. anzuwenden seien.

Die Grundsätze aus dem BFH-Urteil seien erstmalig in dem Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 23.12.2014 beginne. Zur Vermeidung von Härten könne der Steuerpflichtige den entsprechenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

Anmerkung

Die in dem Schreiben vom 13.05.2015 an die Bundesarchitektenkammer vom BMF vertretene Ansicht hat dieses nun auch in einem allgemeinen BMF-Schreiben vom 29.05.2015 übernommen. D.h. das BMF wendet das BFH-Urteil vom 14.05.2014 auch auf andere Branchen und alle Abschlagszahlungen für Werkleistungen an.

Betroffene Normen

§ 8 Abs. 2 HOAI, § 15 Abs. 2 HOAI n.F., § 632a BGB

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 29.05.2015, IV C 6 - S 2130/15/10001
BMF, Schreiben an die Bundesarchitektenkammer vom 13.05.2015, IV C 6 - S 2130/15/10001, beck-online DOK 2015/0407559,Ingenieurkammer Thüringen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 14.05.2014, VIII R 25/11, BStBl II, S. 968, siehe Deloitte Tax-News

BStBK, Stellungnahme an das BMF zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen vom 20.05.2015

IDW, Eingabe zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen gemäß § 15 Abs. 2 HOAI und § 632a BGB

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