Zurück zur Übersicht
13.08.2010
Rechnungslegung

E-Bilanz im XBRL-Format im internationalen Vergleich aus Beratersicht

Einleitung

Zur effizienteren Durchführung des Besteuerungsverfahrens treiben sämtliche Gesetzgeber innerhalb der Europäischen Union mit Nachdruck Projekte zur freiwilligen oder verpflichtenden Abgabe von elektronischen Steuererklärungen in einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung voran. Nach Großbritannien verpflichtet Deutschland als einziges Land innerhalb der Europäischen Union Bilanzierende, ihre Handelsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nebst steuerlicher Überleitungsrechnung bzw. Steuerbilanz und GuV für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 5b EStG i.V.m. § 52 Abs. 15a EStG). Erstmalig ist eine elektronische Bilanz und GuV in Verbindung mit elektronischen Ertragsteuererklärungen im Jahr 2012 für den Veranlagungszeitraum 2011 einzureichen.

Zwei-Phasenmodell des E-Bilanz-Reportings in Großbritannien

Zur Optimierung des Besteuerungsverfahrens durch die Einreichung von elektronischen Steuererklärungen nebst (Steuer-)Bilanzen und Erläuterungen wurde in Großbritannien ein Zwei-Phasenmodell für die Implementierung eines E-Bilanz-Reportings im XBRL-Format gewählt. Während in der ersten Phase lediglich die Einreichung der (Steuer-)Bilanzen in Papierform durch die E-Bilanz im XBRL-Format abgelöst wurde und auf Inkonsistenzen überprüft wird, soll im Rahmen der zweiten Phase entschieden werden, welche Informationen zusätzlich in elektronischer Form durch den Steuerpflichtigen bereitzustellen sind.

Klarstellungserfordernisse durch die deutsche Finanzverwaltung

Der Gesetzeswortlaut von §§ 5b, 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG scheint deckungsgleich mit der ersten Phase des Zwei-Phasenmodells in Großbritannien zu sein. Nach § 5b Abs. 1 EStG ist für Bilanzierende der Inhalt der (Steuer-)Bilanz sowie der GuV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Sowohl (Steuer-)Bilanz als auch GuV sind grundsätzlich mangels spezifischer steuerrechtlicher Definition dem Handelsrecht (§§ 266, 275 HGB) zu entnehmen. Die Finanzverwaltung ist gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG lediglich ermächtigt, den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden (Steuer-)Bilanz sowie GuV zu bestimmen. Der Mindestumfang kann aber nicht über die materiell-rechtlichen Normen des §§ 4, 5a EStG und § 5 EStG i.V.m. §§ 266, 275 HGB hinausgehen, da andernfalls die Ermächtigungsnorm überschritten würde. Die deutsche Finanzverwaltung sollte bei der Veröffentlichung der Tax-Taxonomie klarstellen, dass es um die Substitution von Papier geht, so dass keine weitere Aufgliederung von Informationen erforderlich ist, die im handelsrechtlichen Einzelabschluss enthalten sind. Eine Ergänzung von Informationen, die im handelsrechtlichen Einzelabschluss nicht enthalten sind, kann nicht gefordert werden.

Konzeptionelle Hürden des deutschen Steuerrechts beim XBRL-Reporting

Das E-Bilanz-Reporting im XBRL-Format wird stets dann Probleme verursachen, wenn kein handelsrechtlicher Jahresabschluss für das sog. Mapping (Zuordnung der verwendeten Positionen auf die vorhandenen Taxonomieelemente) zur Verfügung steht. Dieser Situation sieht sich ein unbeschränkt Steuerpflichtiger insbesondere (i) im Liquidationsfall, (ii) bei Umwandlungsvorgängen mit steuerlicher Rückwirkung i.S.v. § 2 UmwStG und (iii) bei Abbildung von Sonderbetriebsvermögen ausgesetzt. In diesen Konstellationen sollte die Finanzverwaltung auf ein E-Bilanz-Reporting im XBRL-Format verzichten, da sich die Unmöglichkeit des E-Bilanz-Reportings aus der Konzeption des deutschen Steuerrechts ergibt.

Reaktionsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige sollte im Rahmen des E-Bilanz-Reporting zunächst annehmen, dass die Finanzverwaltung die ihr in § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG eingeräumten Kompetenzen nicht gesetzeswidrig überschreitet und es bei dem Grundsatz der Substitution der zu übermittelnden (Steuer-)Bilanz und GuV in Papierform durch die elektronische Form bleibt. Zur Implementierung eines automatisierten Mapping-Prozesses sowie zur Vereinfachung des durch das Bilanzmodernisierungsgesetz eingeführten Deferred Tax-Reportings im Einzelabschluss ist es angezeigt, dass der Steuerpflichtige auf Basis der ehemaligen HGB-Taxonomie 3.0 (heute aktualisierte Version 4.0) standardisierte Steuerbilanzen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen 2009 einführt.

Weiterführende Literatur

Fuhrmann, Die E-Bilanz im XBRL-Format im internationalen Vergleich aus Beratersicht, DB 2010, Heft 36 (veröffentlicht am 10.09.2010).

Ansprechpartner

Sven Fuhrmann I Frankfurt am Main

Weiterer Beitrag

BMF: E-Bilanz – Information zur Einführung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.