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25.01.2011
Rechnungslegung

FG Münster: Abzinsung (unverzinslicher) Darlehen mit unbestimmter Laufzeit

Sachverhalt

Streitig ist im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG angeordnete Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten, ob ein Gesellschafterdarlehen als unverzinslich anzusehen ist und welche voraussichtliche Laufzeit für das Darlehen anzusetzen ist.

Entscheidung

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Ausgenommen von dem Abzinsungsgebot sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Für die dem Streifall zugrundeliegenden Darlehen wurde kein gültiger Nachweis über eine bestimmte Laufzeit erbracht. Ist für ein Darlehen keine bestimmt Laufzeit vereinbart, besteht zivilrechtlich die Möglichkeit einer jederzeitigen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (§ 844 BGB). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es jedoch nicht auf die lediglich rechtliche Möglichkeit zu einer kurzfristigen Kündigung des Darlehens an, sondern darauf, für welche Zeitdauer der Schuldner nach den tatsächlichen Verhältnissen mit der Kapitalüberlassung rechnen kann. Aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse kam der Senat zu der Auffassung, dass die dem Streitfall zugrundeliegenden Darlehen der Klägerin für eine Laufzeit von mindestens zwölf Monaten zur Verfügung stehen sollten, demnach eine Abzinsung vorzunehmen ist.

Für den Fall, dass es nicht möglich ist, eine bestimmt Laufzeit der Darlehensgewährung festzustellen, ist auch im Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 13 Abs. 2 BewG vorzunehmen.

Betroffene Norm

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 13 Abs. 2 BewG

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.07.2010, 9 K 1213/09 G F, EFG 2010, S. 2007

Weitere Fundstellen

BFH, Beschluss vom 06.10.2009, I R 4/08, BFHE 226, 347, BStBl. II 2010, S. 177
BFH, Urteil vom 27.01.2010, I R 35/09, DStR 2010, S.531

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