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27.10.2009
Rechnungslegung

BFH: Keine Übertragung einer § 6b-Rücklage auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Wirtschaftsgut

Sachverhalt

Im entschiedenen Streitfall wurden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Betrieb und damit verbundene Rücklagen i.S.d. § 6b Abs. 3 EStG auf den Kläger übertragen. Des Weiteren erhielt der Kläger im Rahmen einer Schenkung bestimmte Geldbeträge unter der Auflage, diese zum Erwerb genau bezeichneter Betriebe zu verwenden. Mit Erwerb der Betriebe übertrug der Kläger die Rücklagen nach § 6b EStG auf die entsprechend neu angeschafften Wirtschaftsgüter. Diese Vorgehensweise erkannte das zuständige Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht an, da eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung vorliege und der Kläger für diese Betriebe somit keine Anschaffungskosten getragen habe. 
Das Niedersächsische FG hatte hierzu mit Urteil vom 08.12.2005 entschieden, dass das Rechtsinstitut der mittelbaren Grundstücksschenkung über das Schenkungsteuerrecht hinaus nur bei steuerlichen Subventionstatbeständen Anwendung findet (vgl. praxis-forum 7/2006). Daher habe der Kläger Anschaffungskosten getragen, auf die die Rücklage übertragen werden könne.

Entscheidung

Der BFH hat nun mit Urteil vom 23.04.2009 entgegen der Vorinstanz entschieden, dass ein unentgeltlicher Erwerb i.S.d. § 6b Abs. 3 EStG auch dann vorliege, wenn ein Grundstück im Wege der mittelbaren Schenkung erworben wird. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten für das gesamte Einkommensteuerrecht und somit auch im Rahmen des § 6b EStG. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, bei der Schenkungsteuer von einer Grundstücksschenkung und bei der Ertragsbesteuerung von einer Geldschenkung auszugehen. Eine Rücklagenübertragung wäre somit nur möglich gewesen, wenn der Schenker die Grundstücke erworben und erst im Anschluss daran den Betrieb auf den Kläger übertragen hätte.

Vorinstanz

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.12.2005, 16 K 20544/02, EFG 2006, S. 722

Fundstelle

BFH, Urteil vom 23.04.2009, IV R 9/06, BStBl II 2010, S. 664

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