Im vorliegenden Streitfall hatte die Klägerin, ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie, die Beteiligung an einer Verluste erwirtschaftenden Kapitalgesellschaft (AG) in Liechtenstein auf Druck eines als Auftraggeber fungierenden Automobil-Konzerns mit einem Aufpreis auf die vorhandenen Werte erworben. Daraufhin machte sie eine Teilwertabschreibung geltend, welche vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 15.04.2009 (Az. 10 K 795/05, EFG 2009, S. 1538) entschieden, dass eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht komme, da die Verluste bewusst in Kauf genommen worden seien, um durch die Beteiligung die Umsätze des Konzerns zu stärken. Darüber hinaus müssten die von der Klägerin geltend gemachten Betriebsausgaben in Form der Teilwertabschreibung auch deshalb unberücksichtigt bleiben, da sie ihrer nach §160 AO bestehenden Verpflichtung, den Empfänger der Leistungen zu benennen, nicht hinreichend nachgekommen sei. Das Finanzgericht grenzt sich damit vom BFH ab, der in einem Urteil vom 15.10.1998 (Az. IV R 8/98, BStBl. II 1999, S. 333) ausgeführt hat, Teilwertabschreibungen fielen generell nicht unter die Regelung des § 160 AO. Nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts ist das genannte Urteil des BFH auf den Streitfall nicht anwendbar. Zu berücksichtigen sei, dass Abschreibungen regelmäßig auf Anschaffungskosten zurückgehen, die ursprünglich an einen Gläubiger/Empfänger ausgezahlt worden sind und auf einen Nutzungszeitraum verteilt werden. Daher gelte die Regelung des §160 AO auch für Absetzungen für Abnutzung, für die es, isoliert betrachtet, ebenfalls keinen Gläubiger oder Empfänger gibt. Für Teilwertabschreibungen könne deshalb nichts anderes gelten. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 27/09). Wir werden Sie über den Ausgang des Verfahrens an dieser Stelle informieren.

