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07.08.2014
Rechnungslegung

Referentenentwurf: Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Hintergrund

Am 28. Juli 2014 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf für das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG vorgelegt. Mit dem BilRUG soll die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis zum 20. Juli 2015 erfolgen.

Regelungen im Referentenentwurf
Für die handelsrechtliche Rechnungslegung sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:

  • In Bezug auf entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte oder selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wird eine Nutzungsdauer normiert, falls die tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Die gesetzlich fingierte Nutzungsdauer beträgt mindestens fünf und höchstens zehn Jahre. 
  • Anschaffungskostenminderungen müssen dem Vermögensgegenstand zurechenbar sein. Dies betrifft insbesondere mengen- oder umsatzabhängige Boni.
  • Der Wortlaut der Erleichterungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB wird geändert. Damit werden einige Zweifelsfragen zur Anwendung der Vorschrift beseitigt. Zugleich wird die Voraussetzung einer Verlustübernahme durch das Mutterunternehmen durch eine neue Verpflichtung ersetzt: Das Mutterunternehmen muss sich bereit erklären, für die von dem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen einzustehen.
  • Die Schwellenwerte des § 267 HGB für die Größenklassen werden angehoben. Gleiches gilt im Hinblick auf die größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses.
  • Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Bilanzierung und Offenlegung in Bezug auf Investmentgesellschaften, Unternehmens¬beteiligungs-gesellschaften und andere Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (d.h. Beteiligungsholdings), werden nicht mehr gewährt.
  • Die Anhangangaben zu Haftungsverhältnissen müssen von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB in Zukunft im Anhang erfolgen (kein Wahlrecht zu Gunsten eines Ausweises unter der Bilanz). Zudem findet eine Ausweitung statt: Neu sind Angaben zu Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Angaben zu Verpflichtungen gegenüber assoziierten Unternehmen.
  • Die im gesetzlich vorgeschriebenen Gliederungsschema für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ (und damit auch das bisher gesondert auszuweisende „außerordentliche Ergebnis“) entfallen.
  • Die Definition der Umsatzerlöse setzte bislang voraus, dass es sich um Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäfts¬tätigkeit typischen Erzeugnissen und Waren sowie von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen handelt. Auf die gewöhnliche Geschäfts¬tätigkeit kommt es nach dem im Referenten¬entwurf vorgesehenen Wortlaut nicht mehr an. Die nach dem gegenwärtigen Recht vorzunehmende Einschätzung, ob Erzeugnisse, Waren und Dienstleistungen typisch für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit sind, entfällt somit.
  • Die gesonderte Angabe der Grundlagen der Fremdwährungsumrechnung im Anhang entfällt.
  • Das Anlagengitter ist nunmehr zwingender Bestandteil des Anhangs. Das bisherige Wahlrecht zum Ausweis in der Bilanz wird aufgehoben.
  • Bei der Angabe der Beteiligungen im Anhang ist vorgesehen, dass nunmehr die Namen und Sitze aller Unternehmen anzugehen sind; die bisherige Begrenzung auf Beteiligungen mit einem Kapitalanteil von mindestens 20 % entfällt.
  • Zukünftig sind im Anhang auch quantitative Angaben zu den latenten Steuersalden und ihren Bewegungen im Geschäftsjahr anzugeben.
  • Die Nachtragsberichterstattung wird vom Lagebericht in den Anhang verlagert.
  • Der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses ist zukünftig nicht mehr gesondert, sondern als Anhangangabe offenzulegen.
  • Der Katalog der von kleinen Kapitalgesellschaften nicht geforderten Anhangangaben wird erheblich ausgeweitet.
  • Klarstellung, dass die Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses durch ein übergeordnetes Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat gem. § 292 HGB auch nach den im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder diesen gleichwertigen Vorgaben aufgestellt worden sein kann, um eine Befreiungswirkung zu vermitteln.
  • Aufhebung der Konzernabschluss-Befreiungsverordnung; Übernahme ihres wesentlichen Inhalts unmittelbar in das HGB.
  • Die Aufstellung eines Zwischenabschlusses für Zwecke der Konsolidierung ist auch dann erforderlich, wenn der Bilanzstichtag des Tochterunternehmens mehr als drei Monate nach dem Bilanzstichtag liegt.
  • Sofern ein Tochterunternehmen bereits vor dem Geschäftsjahr erworben wurde, für das der Konzernabschluss aufgestellt wird: Die Erstkonsolidierung kann ausnahmsweise auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Im Lichte zahlreicher Stimmen im Schrifttum zum geltenden Recht handelt es sich um eine bloße Klarstellung.
  • Die Vorschrift des § 309 Abs. 2 HGB zur Behandlung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung wird um einen Auffangtatbestand erweitert.
  • Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen brauchen ausnahmsweise nicht in den Konzernanhang aufgenommen zu werden, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden.
  • Bei der Angabe der Organbezüge des Mutterunternehmens im Konzernanhang besteht künftig eine Schutzklausel wie für den Anhang eines Jahresabschlusses (§ 286 Abs. 4 HGB).

Nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten die Neuregelungen grundsätzlich erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Eine freiwillige frühere Anwendung ist möglich (dann aber nur insgesamt). Ausgenommen hiervon sind die Änderungen der Schwellenwerte (§§ 267, § 267a Abs. 1, 293 HGB, ferner auch § 277 Abs. 1 HGB): Diese Regelungen sind bereits erstmals für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, sofern dies nicht zu einer Erweiterung der Pflichten für die Gesellschaft bzw. dessen Mutterunternehmen führt.

Über die Änderung der Rechnungslegungsvorschriften hinaus ist durch den Referentenentwurf des BilRUG die Einführung einer jährlichen Pflicht zur Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen von Unternehmen des Rohstoffsektors vorgesehen. Dies betrifft große Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB mit Sitz in Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben. Die Vorschriften zur Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, welches nach Inkrafttreten des BilRUG beginnt.

Tendenziell ist das BilRUG für kleine Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften mit Erleichterungen verbunden, wohingegen sich insbesondere große Gesellschaften auf erhöhte Anforderungen an die handelsrechtliche Rechnungslegung einstellen müssen.

Für Ihre Fragen zum Referentenentwurf und dem weiteren Gesetzgebungsverfahren stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner sowie die Mitarbeiter unserer regionalen Niederlassungen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Fundstelle

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Referentenentwurf, Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz,  

Ihr Ansprechpartner

Dr. Norbert Roß
Director

noross@deloitte.de
Tel.: 069 75695-6957

Susanne Kolb
Director

skolb@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2353

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Director

noross@deloitte.de
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