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29.10.2013
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: 1%-Regelung bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge

Werden dem Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen und liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, ist der geldwerte Vorteil der Privatnutzung für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, überließ in den Streitjahren 2004 bis 2006 ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Fahrzeuge zur uneingeschränkten Nutzung, wobei lediglich für den teureren Pkw ein geldwerter Vorteil als Lohn erfasst wurde. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung setzte der Prüfer für das andere Fahrzeug auf Grundlage der 1%-Regelung einen weiteren Sachbezug an.

Entscheidung

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, wird der so entstandene Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfasst (vgl. BFH, Urteil vom 21.03.2013). Der geldwerte Vorteil ist dann grundsätzlich mit der 1%-Regelung zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), es sei denn, der Steuerpflichtige führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anhand dessen der tatsächliche Umfang der Privatnutzung ermittelt werden kann.

Werden dem Arbeitnehmer zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen und fehlt es an ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme. Die Vorschrift ist auch nicht einschränkend auszulegen, da die private Nutzung zweier Fahrzeuge einen doppelten Nutzungsvorteil für den Arbeitnehmer bedeutet.

Über die Inanspruchnahme des Arbeitgebers hat das Finanzamt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Bei der Überlassung mehrerer Fahrzeuge kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 28.05.1996).

Es ist noch festzustellen, ob das streitige Fahrzeug arbeitsvertraglich überlassen wurde, um eine vertragswidrige Nutzung und eine sich daraus ergebende verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen.

Betroffene Norm
§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
Streitjahre 2004 bis 2006

Vorinstanz
Finanzgericht Saarland, Urteil vom 19.10.2011, 2 K 1123/09, EFG 2012, S. 2104

Fundstelle
BFH, Urteil vom 13.06.2013, VI R 17/12

Weitere Fundstellen  
BFH, Urteil vom 21.03.2013, VI R 31/10, BFHE 241, S. 167, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 28.05.1996, BStBl I 1996, S. 654

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