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17.05.2013
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwandspauschale bei Auswärtstätigkeit verfassungsgemäß

Ein selbständiger Berater, der längerfristig im Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Verpflegungsmehraufwendungen nur in den ersten drei Monaten geltend machen. Unerheblich ist es, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder neu erteilt werden. Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht verfassungswidrig, da sich der Steuerpflichtige auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen und damit einen Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden kann.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1999 als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für das von ihm betreute Beratungsprojekt begab er sich 1999 zwei bis vier Mal in der Woche in die Stadt B. An den übrigen Tagen erbrachte er entweder Beratungsleistungen in anderen Städten oder sonstige Arbeiten in seinem heimischen Büro. Die Tätigkeit beim Kunden in der Stadt B hatte der Kläger bereits im Vorjahr in den Monaten Oktober bis Dezember ausgeübt.

Das Finanzamt lehnte es ab, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Stadt B Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren. Da die Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte in der Stadt B zu Beginn des Jahres 1999 bereits länger als drei Monate angedauert habe, sei die gesetzliche Dreimonatsfrist überschritten und eine Berücksichtigung damit nicht zulässig. In der dagegen gerichteten Klage vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Vorschrift bei ihm nicht anzuwenden und darüber hinaus verfassungswidrig sei.

Entscheidung

Die Klage wird zurückgewiesen, da das Finanzamt die gesetzliche Dreimonatsfrist rechtsfehlerfrei angewendet hat.

Die gesetzliche Dreimonatsgrenze beschränkt den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG).
Für eine Anwendung der Regelung muss die Auswärtstätigkeit nicht gänzlich ununterbrochen bzw. in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen ausgeübt werden. Auch vorübergehende Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit sind unschädlich für den Ablauf der Dreimonatsfrist (u.a. BFH-Urteil vom 19.07.1996). Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs zieht der BFH die typisierende Regelung zu Dienstreisen (R 9.6 Abs. 4 S. 2 und S. 4 LStR 2008 bzw. 2011) heran, wonach erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen eine neue Dienstreise anfängt und die Dreimonatsfrist damit erneut zu laufen beginnt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.1996).

Zu einer erheblichen zeitlichen Unterbrechung der Auswärtstätigkeit in der Stadt B ist es im Streitfall nicht gekommen. Weder die kurzfristigen Auswärtstätigkeiten für andere Kunden noch die Arbeit im heimischen Büro sind dafür ausreichend. Im Übrigen war der Kläger bereits im Vorjahr von Oktober bis Dezember in der Stadt B tätig. Dass der Kläger immer wieder aufs Neue mit Beratungsleistungen beauftragt wurde, ist nach Auffassung des BFH irrelevant. Vielmehr kommt es auf die Ausübung der Arbeit „an derselben Tätigkeitsstätte“, also die Identität des Arbeitsortes an.

Darüber hinaus erachtet der BFH die gesetzliche Dreimonatsfrist als nicht verfassungswidrig. Hierfür verweist der BFH auf die für die Verfassungsmäßigkeit der Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung sprechenden Gründe (BFH-Urteil vom 08.07.2010), die im Streitfall gleichermaßen gelten sollen. Denn der Steuerpflichtige kann sich auch in diesen Fällen auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen „Mehr“-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden. Der Kläger wird durch Anwendung der Dreimonatsgrenze auch nicht in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.

Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG
Streitjahr 1999

Vorinstanz
Finanzgericht München, Urteil vom 03.12.2009, 11 K 1111/06

Fundstelle
BFH, Urteil vom 28.02.2013, III R 94/10

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 08.07.2010, VI R 10/08, BStBl II 2011, S. 32, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 19.07.1996, VI R 38/93, BStBl II 1997, S. 95

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