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12.09.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Keine Festsetzung negativer pauschalierter Lohnsteuer

Die Festsetzung einer negativen Einkommenssteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Diese hatte mit einer Lebensversicherung einen Firmen-Gruppenversicherungsvertag als sog. Direktversicherung abgeschlossen. Die GmbH versteuerte die Direktversicherungsbeiträge nach § 40b EStG und führte im Rahmen der monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen die nach den jeweils gültigen Sätzen anfallende pauschale Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge ab. Im März 2009 kündigte die GmbH den Gruppenversicherungsvertrag, wodurch der Direktanspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Lebensversicherung entfiel. Mit der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat März 2009 beim Beklagten (FA) machte sie geltend, dass in Folge der gekündigten Versicherung negativer Arbeitslohn in Höhe des Rückkaufswerts angefallen sei. Da die Zahlung der Versicherungsbeiträge und deren Versteuerung als Arbeitslohn zuvor nach § 40b EStG pauschale Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeiträge ausgelöst hätte, müsste aufgrund des Widerrufs und der Rückzahlung der Versicherungsbeiträge bei der Lohnsteuerfestsetzung März 2009 eine negative pauschale Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Das FA berücksichtigte dies jedoch nicht, woraufhin die GmbH Einspruch gegen den Bescheid einlegte. Die nach dem durch das FA abgewiesenen Einspruch erhobene Klage beim Niedersächsischen FG blieb mit der Entscheidung, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf (Rück-)Erstattung der in der Vergangenheit gezahlten Pauschalsteuern noch ein solcher auf Festsetzung negativer Pauschalsteuer im Anmeldungszeitraum März zu steht, erfolglos. Der Kläger beantragt das Urteil des FG aufzuheben und das FA dazu zu verpflichten, die negative Lohnsteuerpauschale zu berücksichtigen.

Entscheidung

Das FG habe zurecht entschieden, dass das FA nicht verpflichtet sei, der von der GmbH eingereichten Lohnsteuer-Anmeldung März 2009 zuzustimmen und die begehrte negative pauschale Lohnsteuer festzusetzen (§ 41a EStG i.V.m. § 168 Satz 2 AO). Die GmbH habe im streitigen Lohnsteuer-Anmeldezeitraum März 2009, trotz des Widerrufs des Bezugsrechts weder einen Anspruch auf Erstattung der nach § 40b Abs. 1 EStG entrichteten pauschalen Lohnsteuer noch auf Festsetzung einer negativen Pauschsteuer und Auszahlung des Rotbetrags.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO werde eine ohne rechtlichen Grund gezahlte Steuer dann erstattet, wenn dies aus den Steuerbescheiden oder der Steueranmeldung ersichtlich sei. Dies gelte auch für Zahlungen deren Rechtsgrund später wegfalle. Demnach gäbe es im vorliegenden Falle keinen Anspruch auf Erstattung der entrichteten pauschalen Lohnsteuer, da die entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldungen der GmbH als Rechtsgrund für die Zahlung der Pauschsteuer nicht nachträglich entfallen seien.
Die Festsetzung einer negativen Einkommenssteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer sei gesetzlich nicht vorgesehen, da es keine dem § 15 Abs. 1 UStG entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz gäbe.

Die Erklärung des Arbeitgebers, die pauschale Lohnsteuer übernehmen zu wollen, bewirke neben der Schuldübernahme lediglich, dass die im Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns dem Grunde nach bereits entstandene Entrichtungsschuld abweichend berechnet werde. Hierdurch sei die pauschale Lohnsteuer eine Vorauszahlungssteuer, für die eine negative Festsetzung nicht in Betracht komme. Auch eine Verrechnung negativer pauschaler mit positiver regulärer Lohnsteuer oder die Auskehr eines Rotbetrags seien nicht möglich, da es zum einen an der erforderlichen Schuldneridentität fehle und zum anderen ordne § 40 Abs. 3 Satz 4 EStG an, dass die pauschale Lohnsteuer auf die Einkommenssteuer des Arbeitnehmers nicht anzurechnen sei.

Die endgültige Belastung mit der in der Vergangenheit abgeführten pauschalen Lohnsteuer, sei deren Natur geschuldet, da sie trotz des Vorauszahlungscharakters eine abgeltende Wirkung habe. Pauschal versteuerter Arbeitslohn sowie Pauschsteuer blieben bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber und bei der Einkommenssteuerveranlagung des Arbeitnehmers gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG außer Ansatz.

Betroffene Norm

§ 40b EStG, § 41a EStG i.V.m. § 168 Satz 2 AO

Streitjahr 2009

Anmerkung

Der BFH hat sich im Rahmen seiner Entscheidung nicht mit der Frage befassen müssen, ob es sich bei der Auszahlung des Rückkaufswertes durch die Direktversicherung an die GmbH dem Grunde um eine Rückzahlung von Arbeitslohn handelt oder es ein lohnsteuerunerheblichen privaten Vermögensverlust des Arbeitnehmers vorliegt.

Vorinstanz

Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.01.2015, 14 K 91/13, EFG 2015, S.957

Fundstelle

BFH, Urteil vom 28.04.2016, VI R 18/15, BStBl II 2016 Seite 898

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