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13.12.2017
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Zufluss von Arbeitslohn aus Beiträgen zur Direktversicherung

Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung sind kein laufend gezahlter Arbeitslohn, sondern ein sonstiger Bezug, der in dem Kalenderjahr bezogen wird, in dem er dem Arbeitsnehmer zufließt. Dieser Zufluss ist nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers erfolgt, sondern erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet (Belastung des Bankkontos des Arbeitgebers).

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, hatte zugunsten ihres Geschäftsführers (G) bei der L-AG eine betriebliche Direktversicherung (Rentenversicherung) zur Altersversorgung abgeschlossen. Die Ansprüche aus der Direktversicherung standen unmittelbar dem G zu. Die Direktversicherung beruhte auf einer Entgeltumwandlung. Zusammen mit dem Versicherungsantrag von Dezember 2010 erteilte die GmbH der L-AG eine Einzugsermächtigung für den jährlichen Versicherungsbeitrag von 4.440 Euro und behielt den Beitrag (für den Zeitraum 01.12.2010 bis 30.11.2011) vom Dezemberlohn des G ein. Die L-AG zog den Beitrag erst im Folgejahr, am 05.01.2011, vom Geschäftskonto der Klägerin ein. Die Belastung des Kontos erfolgte am 07.01.2011.Für den Folgezeitraum erfolgte die Abbuchung des Beitrags im Dezember 2011.

Die Klägerin berücksichtigte die Versicherungsbeiträge in ihren Lohnsteueranmeldungen 2010 und 2011 jeweils als steuerfreien Arbeitslohn. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass dem G im Jahr 2011 Beiträge in Höhe von insgesamt 8.880 Euro als Arbeitslohn zugeflossen waren. Da jährlich lediglich ein Betrag von 4.440 Euro gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sei, sei der Restbetrag in derselben Höhe steuerpflichtig. Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. 

Entscheidung

Entgegen der Ansicht des FG kommt der BFH zu dem Schluss, dass die Beiträge der Klägerin zu der Direktversicherung nicht insgesamt als steuerfreier Arbeitslohn zu beurteilen sind.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG gehören insbesondere laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei den Beitragsleistungen der Klägerin an die L-AG handelt es sich somit unstrittig um Arbeitslohnzahlungen an G.

Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG). Sonstige Bezüge und nicht laufender Arbeitslohn sind auch solche Bezüge, die im Kalenderjahr nur einmal gezahlt werden, auch wenn sie sich in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholen (LStR 2015 R 39b.2 Abs. 2).

Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2008, VI R 25/05). Bei Beiträgen des Arbeitgebers an eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers in dem Zeitpunkt, in dem er den fraglichen Versicherungsbeitrag an die Versicherung leistet.

Mit der Erteilung der Einzugsermächtigung im Jahr 2010 hatte die Klägerin den Versicherungsbeitrag noch nicht geleistet. Dies geschah erst mit der Belastung des Bankkontos der Klägerin am 07.01.2011.

Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip, wie sie § 11 Abs. 1 S. 2 EStG für wiederkehrende Einnahmen enthält, normiert das Gesetz in § 38a Abs. 1 S. 3 EStG für sonstige Bezüge nicht. Auch aus der Vorschrift des § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO ergibt sich nichts anderes, da diese Vorschrift nur für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bei Zahlungen an Finanzbehörden gilt.

Von dem dem G somit in 2011 insgesamt zugeflossenen Betrag von 8.880 Euro aus Beiträgen der Klägerin für eine Direktversicherung sind nur 4.440 Euro (Jahreshöchstbetrag) gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Soweit der Arbeitslohn den steuerfreien Betrag übersteigt, im Streitfall also in Höhe von 4.440 Euro, ist er individuell zu versteuern. 

Betroffene Normen

§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG, § 11 Abs. 1 S. 4 EStG, § 38a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG
Streitjahre 2010 und 2011

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.09.2015, 15 K 3676/13

Fundstelle

BFH, Urteil vom 24.08.2017, VI R 58/15, BStBl II 2018 Seite 72

Weitere Fundstelle

BFH, Urteil vom 20.11.2008, VI R 25/05, BStBl II 2009, 382.

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