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29.02.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer - Bewertung des geldwerten Vorteils

Die Anwendung der 1%-Regelung bzw. der Fahrtenbuchmethode oder die Versteuerung eines geldwerten Vorteils aus der Inanspruchnahme von Leasingsonderkonditionen des Arbeitgebers hängt wesentlich von der Beantwortung der Frage ab, wem das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassene Fahrzeug zuzurechnen ist.

Sachverhalt

Die nichtselbständig tätige Klägerin (angestellte Bürgermeisterin) nutzte einen Pkw für Berufs- und Privatfahrten, den die Gemeinde als Arbeitgeber zu Sonderkonditionen, dem sogenannten Behördenleasing, geleast hatte. Vereinbarungsgemäß trug die Klägerin sämtliche Pkw-Kosten, auch die Leasing-Aufwendungen. Weil sie von den Sonderkonditionen des Arbeitgebers profitierte, besteuerte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung einen geldwerten Vorteil in Höhe der Differenz zwischen den vereinbarten und marktüblichen Leasingraten. Eine Bewertung des Vorteils nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode kam nach Ansicht des Finanzamtes nicht in Betracht, da das Leasingfahrzeug der Klägerin und nicht ihrem Arbeitgeber zuzurechnen sei. Die Klägerin hatte den geldwerten Vorteil mit der Fahrtenbuchmethode ermittelt.

Das FG hatte die Klage zuvor abgewiesen.

Entscheidung

Der BFH hält die Revision der Klägerin für begründet und verweist die Sache zurück an das FG. Die bisher vom FG getroffenen Feststellungen lassen nicht den Schluss zu, dass die private Nutzung des von der Gemeinde geleasten Pkw zu einem geldwerten Vorteil der Klägerin in Höhe der Differenz zwischen den marktüblichen und den vom Arbeitgeber tatsächlich geleisteten Leasinggebühren führt. Es sei nicht ersichtlich, das eine Bewertung nach der üblichen Bewertungsmethode, nämlich § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG (1 %-Regelung oder Fahrtenbuchmethode) ausscheidet.

Eine mit der 1 %-Regelung/Fahrtenbuchmethode zu bewertende Überlassung eines betrieblichen PKW liege nicht vor, wenn das Fahrzeug nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen sei. Dies sei grundsätzlich der Fall, wenn der Arbeitnehmer Eigentümer ist. Es ist aber auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer über das Fahrzeug wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als bzw. wie ein Leasingnehmer verfüge. Vorrausetzung hierbei sei das Vorliegen einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung, zum Beispiel ein Leasingvertrag oder Unterleasingverhältnis, wenn der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist. Eine Sonderrechtsbeziehung könne auch ohne schriftliche Vereinbarung vorliegen, indem der Arbeitnehmer nach den tatsächlichen Umständen im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Pflichten eines Leasingnehmers hat.

Entscheidend sei, dass nach den tatsächlichen Umständen der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat, er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt zu entrichten hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache treffen.

FG Entscheidung 2. Rechtsweg

Das FG hat im zweiten Rechtsgang die Grundsätze des BFH auf den Sachverhalt angewandt und kommt weiterhin zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zuzurechnen und der geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 S 1 EStG zu bewerten sei.

Die Klägerin sei wirtschaftlich betrachtet selbst Leasingnehmerin. Zwar sei die Gemeinde Halterin des Pkw und Vertragspartnerin der Leasingfirm gewesen. Die Klägerin habe jedoch sämtliche Kosten getragen und Risiken übernommen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wurde von der Klägerin abgeschlossen. Die Klägerin habe sich verpflichtete, die Leasingraten und die laufenden Betriebskosten selbst zu tragen und der Gemeinde sämtliche Kosten, die dieser entstanden, zu ersetzen. Für Reparatur- und Wartungskosten sei die Klägerin aufgekommen. Weiter verpflichtete sie sich im Innenverhältnis, sämtliche wirtschaftlichen Risiken, insbesondere Haftungsrisiken, aus den Leasingverträgen zu tragen. Schließlich stand ihr das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Fahrzeug zu.

Betroffene Norm
§ 8 Abs. 2 EStG

Vorinstanz
FG München, Urteil vom 22.04.2013, 7 K 2640/11

Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.12.2014, VI R 75/13
FG München, Urteil vom 26.10.2015, 7 K 1152/15 (2. Rechtsweg, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH VI B 126/15)
 

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