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16.12.2015
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 2016

Hintergrund

Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der in § 9 Abs. 4a S. 3 EStG angegebenen Inlandspauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der ganztägigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung mit 120 sowie an An- und Abreisetagen und einer mehr als 8 stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Die Auslandspauschbeträge werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 01.01.2016 bekannt gegeben.

Es gibt für insgesamt 34 Länder oder Regionen Veränderungen der Pauschbeträge. Bei 30 dieser 34 Länder wurden sowohl Veränderungen der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten vorgenommen.

Bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen ist das Verhältnis von Erhöhungen und Senkungen im Großteil ausgeglichen. Hingegen sind die Pauschbeträge für Übernachtungskosten mehrheitlich gestiegen. Die Abweichungen der Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind jedoch extremer als die der Verpflegungsmehraufwendungen. Beispielsweise für die Länder Äquatorialguinea, Andorra, Hongkong, Indien (Chennai) und der Republik Korea hat sich der Betrag für Übernachtungskosten spürbar verringert. Im Gegenzug dazu hat sich der Pauschbetrag für Übernachtungskosten für Bahrain, Kenia, Republik Kongo, Kuwait, Lichtenstein, London und Saudi Arabien erheblich erhöht.

Veränderungen gibt es unter anderem auch bei Südafrika. Hier wurde nunmehr mit Johannisburg eine weitere Region als Differenzierung eingefügt. Insgesamt sinken die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen in dem südlichsten Staat Afrikas, während die Pauschbeträge für Übernachtungskosten deutlich gestiegen sind.

Weitere Änderungen gibt es mit einer leichten Erhöhung der Pauschbeträge unter anderem auch bei China, Indien, und Kanada sowie bei der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien/Nordirland.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag (unverändert) maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist weiterhin der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 09.12.2015, IV C 5 - S 2353/08/10006 :006


Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 19.12.2014, IV C 5 - S 2353/08/10006 :005 (siehe Deloitte Tax-News)
 

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