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20.11.2017
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 2018

Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2018 bekannt gegeben. Wie bereits in den Vorjahren setzt sich der Trend zur Erhöhung der Pauschbeträge für Übernachtungen fort.

Hintergrund

Bei einer beruflich bedingten Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der in § 9 Abs. 4a S. 3 EStG angegebenen Inlandspauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der ganztägigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung mit 120 Prozent sowie an An- und Abreisetagen und einer mehr als 8 stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Die Auslandspauschbeträge werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2018 bekannt gegeben.

Insgesamt wurden die Pauschbeträge von 47 Ländern oder Regionen verändert. Bei 33 dieser 47 Länder wurden sowohl Veränderungen der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten vorgenommen.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind mehrheitlich gestiegen. Ein Trend zur Erhöhung ist ebenfalls bei den Pauschbeträgen für Übernachtungskosten zu vermerken. Jedoch fallen die Abweichungen bei den Pauschbeträgen für Übernachtungskosten viel deutlicher aus als die der Verpflegungsmehraufwendungen. So hat sich der Betrag für die Übernachtungskosten für Chile, die Dominikanische Republik, Dschibuti, den Iran, Tokio, Kuba, die Malediven, Mauritius, Neuseeland und Tonga erheblich erhöht. Im Gegenzug dazu hat sich der Pauschbetrag für Übernachtungskosten für Brasilia und Venezuela wesentlich verringert. In Kanada wurden neben den Pauschbeträgen für Übernachtungskosten auch die Verpflegungspauschalen gesamtheitlich für alle gelisteten Regionen bis auf Toronto leicht erhöht.

Weitere Änderungen gibt es mit einer leichten Erhöhung der Pauschbeträge unter anderem auch bei Straßburg, Georgien und Guinea sowie bei Haiti und Tunesien.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist weiterhin der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Darüber hinaus ist bei mehrtägigen Flugreisen für die Tage zwischen Abflug und Landung das für Österreich geltende Tagegeld entscheidend. Bei Schiffsreisen gilt der für Luxemburg geltende Pauschbetrag; sofern es sich um Personal auf deutschen Staatsschiffen oder auf Schiffen der Handelsmarine unter deutscher Flagge auf Hoher See handelt, ist das Inlandstagegeld wesentlich.

Betroffene Norm

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 08.11.2017, IV C 5 - S 2353/08/10006 :008

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2353/08/10006 :007, siehe Deloitte Tax-News

 

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