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13.10.2014
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015: Zustimmung Bundesrat

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.10.2014 dem bereits vom Bundeskabinett am 13.08.2014 verabschiedeten Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) unverändert zugestimmt.
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Zum Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015):
Wegen einer Vielzahl von Gesetzesänderungen und aktueller Rechtsprechung müssen die Lohnsteuer-Richtlinien regelmäßig angepasst werden. Mit der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2015 sollen insbesondere Änderungen zur steuerlichen Berücksichtigung der Fahrergestellung beim Firmenwagen, Berufsbekleidung, Reisekostenregelungen, maßgeblichen Steuerklasse, Bewertung von Sachbezügen sowie die Steuerfreigrenze für Aufmerksamkeiten und Abendessen umgesetzt werden.

Hintergrund

Mit der vorliegenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 – LStÄR 2015“ sollen insbesondere die Lohnsteuer-Richtlinien 2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderung aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung angepasst werden. Ferner sollen verbindliche, übersichtliche und praxisgerechte Regelungen zur Anwendung des Einkommensteuerrechts geschaffen sowie eine sachgerechten Unterrichtung der Finanzämter sowie der Steuerpflichtigen und deren Berater sichergestellt werden.

Das Bundeskabinett hat am 13.08.2014 dem Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) zugestimmt und an den Bundesrat zur finalen Beschlussfassung zugeleitet. Der Finanzausschuss des Bundesrates wird sich am 25.09.2014 mit der Änderungsrichtlinie befassen bevor voraussichtlich am 10.10.2014 der Bundesrat abschließend hierzu berät.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Es sind folgende wesentliche Änderungen gegenüber der Lohnsteuer-Richtlinie 2013 vorgesehen:

  • Zur Berufsbekleidung wird die aktuelle Rechtsprechung umgesetzt (R 3.31 Abs. 2 S. 4 LStÄR)

Aufwendungen für die Reinigung von Berufsbekleidung sollen nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufsbekleidung zählen.

 

  • Neues Urteil zur Fahrergestellung beim Firmenwagen, bisherige Regelung bleibt laut Finanzamt (R. 8.1 Abs. 10 LStÄR)

Als Reaktion auf das BFH Urteil v. 15.05.2013 - VI R 44/11, das mit Schreiben vom 15.07.2014 vom BMF (siehe Deloitte Tax-News ) für allgemein anwendbar erklärt wurde, soll nun auch in die Richtlinien aufgenommen werden. Danach soll die arbeitgeberseitige Firmenwagengestellung mit Fahrer für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Grunde nach hinsichtlich der Fahrergestellung zu einem weiteren geldwerten Vorteil führt, der wahlweise mit dem üblichen Endpreis oder prozentualen Zuschlägen bewertet werden kann.

 

  • Wahlrecht bei der Bewertung von Sachbezügen (R. 8.1 Abs. 2 LStÄR)

Bei der Bewertung von Sachbezügen, wenn kein amtlicher Sachbezugswert anzusetzen ist oder sonstige spezielle gesetzliche Bewertungsvorschriften gelten, soll das bestehende Wahlrecht zwischen der Rabattregelung (nach § 8 Abs. 3 EStG) und der Einzelbewertung (nach § 8 Abs. 2 EStG) in die Richtlinie aufgenommen werden. Die Vereinfachungsregelung des Ansatzes von 96 % des Endpreises im Rahmen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG soll nicht gelten, wenn als Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt wird, ein Sachbezug durch eine (zweckgebundene) Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht oder ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird.

 

  • Die Regelungen zu Reisekosten sowie zur doppelten Haushaltsführung werden an die neue Gesetzeslage ab dem 01.01.2014 angepasst (u.a. R. 9.4 LStÄR)

Bei der Überarbeitung werden die Regelungen an die neue Rechtslage angepasst. Dabei werden nicht mehr geltende Regelungen gestrichen. Eine Erweiterung des Regelungsinhaltes über das BMF-Schreiben zur Einführung des neuen lohnsteuerlichen Reisekostenrechts vom 29.07.2013 (siehe Deloitte Tax-News ) soll nicht erfolgen. Für die Umsetzung des Reisekostenrechts 2014 bleibt daher weiterhin das genannte BMF-Schreiben maßgebend.

 

  • Freigrenze für Aufmerksamkeiten wird von 40 Euro auf 60 Euro angehoben, im Rahmen einer Betriebsveranstaltung werden die 60 Euro bei 110 Euro mit angerechnet

Die Freigrenze für nicht als Arbeitslohn zu versteuernde Aufmerksamkeiten (z.B. Genussmittel, Blumen, Bücher, CDs) und Arbeitsessen soll ab 2015 von 40 Euro auf 60 Euro erhöht werden (R 19.6 Abs. 1 LStÄR).
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter anlässlich von Betriebsveranstaltungen sollen künftig bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro in die 110 Euro-Grenze mit einbezogen werden (R. 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LSÄtR).

 

  • Zuletzt geltende Steuerklasse ist maßgebend

Hat der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse und wechselt er während des Kalendermonats den Hauptarbeitgeber (erstes Beschäftigungsverhältnis), soll beim jeweiligen Arbeitgeber die am Ende des Lohnzahlungszeitraums (regelmäßig Kalendermonat) geltende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend sein (R. 39b.5 Abs. 1 S. 3 LStÄR). Es entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Entsprechendes soll bei Zahlung eines sonstigen Bezuges nach dem Ausscheiden gelten (R. 39b.6 Abs. 3 S. 1 LStÄR).

Inkrafttreten

Die Änderungen in den Lohnsteuerrichtlinien sollen, sofern nichts anderes angeben ist, zum 01.01.2015 in Kraft treten.

Fundstellen

Bundesrat, Zustimmung zu LStÄR 2015, BR-Drs. 372/14 (Beschluss)
Bundesrat, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohn-
steuer-Richtlinien 2013 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien2015-LStÄR2015), BR-Drs. 372/14

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 15.05.2013, VI R 44/11, BStBl II 2014, S. 589

BFH, Urteil vom 13.11.2013, VI B 40/13

BMF, Schreiben vom 15.07.2014, siehe Deloitte Tax-News

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