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25.03.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

OFD Münster: Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber

Hintergrund

Grundsätzlich stellen Rabatte, die Automobilhersteller und Automobilhändler ihren Mitarbeitern bei dem Kauf von PKWs gewähren, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Arbeitslohn bleibt jedoch insoweit steuerfrei, als er den Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG nicht überschreitet.

Gemäß § 8 Abs. 3 EStG sind bei Personalrabatten die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber den PKW fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (so genannter Angebotspreis). Fraglich ist, wie der Endpreis bei Automobilherstellern und Automobilgroßhändlern zu ermitteln ist, da diese keine Geschäftsbeziehungen zu Letztverbrauchern unterhalten.

Verwaltungsanweisung

Die OFD Münster stellt klar, dass als Endpreise die Preise zugrunde zu legen sind, zu denen der dem Abgabeort des Arbeitgebers nächstansässige Händler den PKW dem Käufer anbietet. Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist nicht der Ort des Lohnzuflusses (= Ort, an dem der Arbeitnehmer die Verfügungsmacht an dem PKW erhält), sondern z.B. der Unternehmenssitz, wenn hier zentral entschieden wird, welche Rabatte für welches Produkt gewährt werden. Als Abgabeort kann weiterhin auch der Ort angesehen werden, an dem die organisatorischen Vorkehrungen für die Rabattgewährung getroffen werden. 

Des Weiteren erläutert die OFD Münster, dass als Endpreis nicht die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers sondern der Preis anzusetzen ist, der im allgemeinen Geschäftsverkehr dem Käufer tatsächlich angeboten wird. Hierbei sind individuelle Nachlässe, Großkundenrabatte und Rabatte aufgrund persönlicher Beziehungen nicht zu berücksichtigen. Der Endpreis umfasst auch alle weiteren Preisbestandteile, wie Überführungs-, Transport- und Zulassungskosten. Im Übrigen gelten für ab dem 01.01.2009 realisierte Tatbestände die durch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 18.12.2009 (BStBL I 2010, S. 20) festgelegten Kriterien. 

Sofern ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den Ansatz eines geringeren geldwerten Vorteils aus dem verbilligten PKW-Erwerb berücksichtigt wissen möchte, hat er dessen Ermittlung durch Unterlagen (z.B. Preisangebot des Arbeitgebers oder nächstansässigen Autohändlers oder Bescheinigung des maßgebenden Händlers über den von ihm für das erworbene PKW-Modell zum Bestellzeitpunkt ohne Preis- und Vertragsverhandlungen allgemein auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gewährten Preisnachlass) nachzuweisen. Zu dem ist die durch den Arbeitgeber vorgenommene Berechnung des im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten geldwerten Vorteils beizufügen. 

Hinsichtlich der Frage des Wahlrechts zwischen § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 EStG als Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ruhen dahingehende Einsprüche nur dann, wenn sich die Einsprüche auf das derzeit beim BFH anhängige Revisionsverfahren (BFH Az. VI R 30/09) beziehen.

Fundstelle

OFD Münster, Verfügung vom 26.02.2010 – S 2334-43-St 22-31.

Ansprechpartner

Jochen Schreiber | Düsseldorf

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