17.12.2009

China: Gründung von Personengesellschaften durch ausländische Investoren ermöglicht

Am 02.12.2009 hat der chinesische Staatsrat den langerwarteten Erlass Nr. 567 über die Gründung von Personengesellschaften durch ausländische Unternehmen und Personen in China bekannt gegeben. Die darin vorgesehenen Maßnahmen treten ab dem 01.03.2010 in Kraft und räumen ausländischen Investoren mehr Möglichkeiten bei der Ausgestaltung von Investitionen in China ein.

Die neuen Regelungen erlauben die Gründung von Personengesellschaften in China durch:

  • zwei oder mehr ausländischen Unternehmen bzw. Personen oder
  • ein ausländisches Unternehmen bzw. eine ausländische Person zusammen mit einem chinesischen Unternehmen, einer chinesischen Person oder einer anderen chinesischen Organisation.

Darüber hinaus ist ausländischen Unternehmen und Personen fortan auch der Beitritt in bereits bestehende und ausschließlich durch chinesische Unternehmen, Personen oder Organisationen gegründete Personengesellschaften gestattet. Eine Mindestkapitaleinlage ist weder im Falle der Gründung noch des Beitritts als Gesellschafter vorgesehen.

Die Etablierung einer solchen Personengesellschaft erfordert lediglich die Registrierung bei der örtlich zuständigen Zweigstelle der staatlichen Industrie- und Handelsverwaltung. Sollte die Gesellschaft in bestimmte Projekte oder Industrien investieren wollen, die eine staatliche Genehmigung voraussetzen, ist diese im Voraus bei der entsprechenden Behörde einzuholen.

In Anbetracht zahlreicher noch klärungsbedürftiger Detailfragen zu den neuen Regelungen wird die Veröffentlichung weiterer Richtlinien der chinesischen Behörden erwartet.