Die bereits in UIS 4/2009 vorgestellten Änderungen bei der Besteuerung ungarischer Körperschaften treten ab dem kommenden Kalenderjahr in Kraft. Das zugrunde liegende Gesetz wurde jüngst veröffentlicht. Daneben wurden unter anderem auch die nachfolgenden Änderungen eingeführt:
Bestimmte uneinbringliche Forderungen sollen steuermindernd berücksichtig werden können. Zudem können Forderungen, deren Fälligkeit mehr als 365 Tage zurückliegt, mit jährlich 20% ihres historischen Wertes abgeschrieben werden. Die Regelungen über uneinbringliche Forderungen können rückwirkend bereits für den Veranlagungszeitraum 2009 Anwendung finden.
Der generelle Abzug von Schenkungen von der steuerlichen Bemessungsgrundlage wird abgeschafft. Erfolgen Schenkungen jedoch an bestimmte gemeinnützige Einrichtungen, können 50% des Wertes der Schenkung ergebnismindernd berücksichtigt werden.
Darüber hinaus kann der unbeschränkte Verlustvortrag künftig auch von Kreditinstituten in Anspruch genommen werden. Bislang waren solche Unternehmen hiervon ausgenommen.
Zudem wird auf Zins- und Lizenzzahlungen sowie Dienstleistungsvergütungen ungarischer Unternehmen eine Quellensteuer von 30% erhoben, wenn der Empfänger dieser Zahlungen in einem Staat ansässig ist, mit welchem Ungarn kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält.
Zuletzt werden auch die Regelungen der ungarischen Hinzurechnungsbesteuerung neu gefasst und sollen zur Anwendung kommen, wenn mindestens ein in Ungarn Ansässiger eine Beteiligung von mindestens 25% hält und das über diese Beteiligung gehaltene ausländische Unternehmen effektiv einer Besteuerung von weniger als 12,67% unterliegt. In diesem Falle ist die ungarische Bemessungsgrundlage um die im Ausland thesaurierten nachsteuerlichen Gewinne zu erhöhen. Die Hinzurechnungsbesteuerung greift jedoch nicht, wenn das ausländische Unternehmen in einem EU-Staat oder einem Staat ansässig ist, mit dem Ungarn ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält und das Unternehmen eine eigene Geschäftsaktivität entfaltet.
Die Neuregelungen sind grundsätzlich ab dem 01.01.2010 anzuwenden.

