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22.06.2010
Erbschaftsteuer

BFH: Erbfallkostenpauschale nur einmal steuerlich ansetzbar

Sachverhalt

Im September 2003 verstarb die Mutter des Klägers, der nach deren Tod hälftiger Miterbe mit seinem Bruder wurde. Im Zusammenhang mit der Nachlassregelung entstanden jedem der Miterben Kosten in Höhe von jeweils 4.500 Euro. Im Erbschaftsteuerbescheid vom Mai 2005 gewährte die Finanzbehörde wegen dieser Kosten der hälftigen Erbquote des Klägers entsprechend einen anteiligen Erbfallkostenpauschbetrag gem. § 10 Absatz 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Höhe von 5.150 Euro. Gegen den Steuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, dass ihm der Erbfallkostenpauschbetrag in voller Höhe von 10.300 Euro zustehe. Die Pauschale sei auf die Kosten des einzelnen Erwerbers (Miterben), nicht jedoch auf den Erbfall insgesamt zu beziehen. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung

Gemäß § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen. Diese Regelung ist so zu verstehen, dass der Betrag von 10.300 € für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist.

Dieses Gesetzesverständnis ist – entgegen der Auffassung des Klägers - mit dem Wortlaut und den Regeln der Grammatik durchaus vereinbar. Die Verwendung des Demonstrativartikels „diese” in Verbindung mit dem Wort „insgesamt” bezieht sich zwar auf die in § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten in ihrer Gesamtheit. Dies schließt jedoch nicht aus, den Betrag von 10.300 € auf den Erbfall und nicht auf den einzelnen Erben zu beziehen. Denn dafür ist es nicht erforderlich, dem Wort „insgesamt” neben dem sachlichen Bezug auf die Kosten zusätzlich einen personalen Bezug des Inhalts beizumessen, dass mit „insgesamt” alle Erben gemeint sein sollen. Vielmehr lässt bereits allein der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von 10.300 € abziehbar ist. Dies gilt unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind. Der Erbfallkostenpauschbetrag ist somit für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen.

Vorinstanz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2008, Az. 9 K 257/06, EFG 2008, S. 1906.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 24.02.2010, Az. II R 31/08, BFH/NV 2010, S. 1032.

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