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26.10.2010
Erbschaftsteuer

BFH: Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine Gesellschafter-Witwe

Sachverhalt

Die Klägerin war Alleinerbin ihres im Jahre 2000 verstorbenen Ehemanns, der alleiniger Komplementär einer KG war. Diesem war von der KG eine Pensionszusage erteilt worden, die auch eine Witwenpension zugunsten der Klägerin vorsah. Nach dem Tod des Klägers sollten die jährlichen Bezüge der Klägerin aus dieser Pension 206.412,89 DM betragen. Das Finanzamt bezog bei der Ermittlung der Erbschaftsteuerlast der Klägerin die Pensionszusage mit dem gem. § 14 BewG kapitalisierten Wert i.H.v. 2.538.454 DM in die Bemessungsgrundlage mit ein. Der steuerpflichtige Erwerb wurde dabei durch den Ansatz eines fiktiven Zugewinnausgleichs der Klägerin gemindert, wobei dieser im Rahmen der Berechnung des Endvermögens des verstorbenen Ehemannes um den Pensionsanspruch der Klägerin i.H. von 2.538.454 DM erhöht wurde. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Witwenpension gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (a. F.) ein steuerpflichtiger Erwerb sei und wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Pensionsanspruch der Klägerin nicht mit dem kapitalisierten Wert in Höhe von 2.538.454 DM anzusetzen, sondern nur in Höhe von 255.194 DM. Da die Pension eine von der Klägerin als Gesellschafter-Witwe bezogene Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG (in der für 2000 geltenden Fassung) ist, gehört der Pensionsanspruch zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin. Denn zu den Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehört auch die Pension, die von der Witwe des Gesellschafters einer Personengesellschaft bezogen wird, und zwar unabhängig davon, ob die Witwe selbst Gesellschafterin der Gesellschaft war und ob sie Erbin ihres Ehemanns wurde. Die erbschaftsteuerliche Beurteilung des Pensionsanspruchs folgt insoweit der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung als Sonderbetriebsvermögen.

Zwar hat die Klägerin mit dem Pensionsanspruch einen Vermögensvorteil i.S. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (a.F.) erworben. Diesen hat sie jedoch nicht als Erbin des E, sondern "am Nachlass vorbei" aufgrund der von E mit der KG getroffenen Pensionsvereinbarung unmittelbar von dieser erworben. Denn ihr war ein eigener Anspruch gegen die KG eingeräumt worden.

Der Pensionsanspruch ist mit dem in der Sonderbilanz auszuweisenden Wert in Höhe von 425.323 DM unter Berücksichtigung eines verminderten Wertansatzes gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG anzusetzen. Der verminderte Wertansatz gem. § 13a ErbStG (a.F.) ist dann zu gewähren, wenn die Gesellschafter-Witwe neben dem Pensionsanspruch auch einen Anteil an der Personengesellschaft erworben hat.

Bei der Ermittlung der nicht als Erwerb geltenden fiktiven Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin ist nicht beachtet worden, dass der Pensionsanspruch zivilrechtlich nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt und der Wert des Pensionsanspruchs deshalb weder den Zugewinn des Erblassers noch die Ausgleichsforderung der Klägerin erhöht. Bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Ausgleichsforderung ist der Pensionsanspruch daher nicht zu berücksichtigen.

Betroffene Norm

ErbStG vor 2009 § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13a, § 17; 
BewG vor 2009 § 14, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 109 Abs. 1; 
EStG 2000 § 6a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 15 Abs. 3; 
BGB a.F. § 1363, § 1371 Abs. 2, § 1587 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2008, 4 K 4781/06, EFG 2008, 1905

Fundstelle

BFH, Urteil v. 05.05.2010, II R 16/08, BFH/NV 2010, 1930

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