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28.04.2010
Erbschaftsteuer

FinMin Baden-Württemberg: Erbschaftsteuerpflicht bei Zahlungen von Versicherungsprämien durch den Bezugsberechtigten

Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer und Erblasser) und dem begünstigten Bezugsberechtigten eine freigebige Zuwendung vorliegt. Nach R 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR soll die Steuerpflicht grundsätzlich nicht dadurch entfallen, dass der Bezugsberechtigte die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise gezahlt hat. Der BFH hat in seinem Urteil vom 1.7.2008 (II R 38/07) Rechtsgrundsätze zur Anwendung des Bereicherungsprinzips für den Fall entwickelt, dass ein Erbe in Erwartung eines späteren Erbanfalls selbst durch Baumaßnahmen einen Wertzuwachs bei einem nachlasszugehörigen Grundstück bewirkt hat. Danach schließt § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Erfassung des entsprechenden Wertzuwaches aus. 

Diese Rechtsgrundsätze sind, abweichend von R 10 Abs. 2 Satz 2 ff. ErbStR, auch anzuwenden, wenn der Bezugsberechtigte eines Lebensversicherungsvertrags die Prämien ganz oder teilweise gezahlt hat. Die Versicherungsleistung ist nach dem Verhält der vom Versicherungsnehmer/Erblasser gezahlten Versicherungsbeiträge aufzuteilen; nur dieser Teil unterliegt der Erbschaftsteuer. Der Bezugsberechtigte trägt die Beweislast hinsichtlich der von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge. Diese Grundsätze gelten gleicherweise, wenn ein Anspruch aus einer noch nicht fälligen Lebensversicherung übertragen wird, bei der der Erwerber die Versicherungsbeiträge bisher ganz oder teilweise gezahlt hat. Dieser Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigt veranlagte Fälle anzuwenden.

Fundstelle

FinMin Baden-Würrtemberg, Erlass vom 01.03.2010 – 3 S 3802/20, DB 2010, S. 646.

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