29.08.2011

Niedersächsisches FG: Bestimmung des Zehnjahreszeitraums nach ErbStG

Sachverhalt

Der Kläger übertrug seinem Sohn am 31.12.1998, am 29.12.1999 und am 31.12.2008 jeweils ein Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Das Finanzamt berücksichtige die beiden Schenkungen vom 31.12.1998 und 29.12.1999 als Vorerwerbe zur Schenkung vom 31.12.2008 und setzte Schenkungsteuer fest.
Streitig ist, ob die erste Schenkung (vom 31.12.1998) als Vorerwerb berücksichtigt werden muss, d. h. ob vom Zeitpunkt der letzten Schenkung aus betrachtet (31.12.2008) die erste Schenkung gemäß § 14 Abs. S. 1 ErbStG „innerhalb von zehn Jahren“ erfolgte.

Entscheidung

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für die Schenkung vom 31.12.2008 ist die Vorschenkung vom 31.12.1998 nicht zu berücksichtigen.

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind „mehrere innerhalb von zehn Jahren“ anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Das auslösende Ereignis ist dabei der aktuell der Schenkungsteuer zu unterwerfende Erwerb. Die §§ 187 ff. BGB zur Fristsetzung beziehen sich auf die sog. Vorwärtsberechnung und sind dadurch geprägt, dass ein Zeitraum nur nach ganzen Kalendertagen berechnet wird. Diese Berechnung führt zu einer um Stunden und/oder Minuten längeren Frist, da die Zeit bis Mitternacht des Tages, an dem das die Frist auslösende Ereignis eingetreten ist, zur Frist hinzugenommen wird. Diese Regelung steht in einem Spannungsverhältnis zur eventuell steuerbegründenden Regelung, da Vorerwerbe außerhalb der tatsächlichen Spanne von zehn Jahren in die Besteuerung einbezogen werden könnten (Geck in Kapp/ Ebeling/ Geck, ErbStG, § 14 Rz. 58). Demgegenüber wird von der Literatur die Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren vorgenommen unter voller Berücksichtigung des die Frist auslösenden Tages (so die überwiegende Literatur zum ErbStG, z. B.: Jülicher in Troll/ Gebel/ Jülicher, ErbStG, § 14 Rz. 7). Der Zehnjahreszeitraum bei Erwerb im Laufe des 15.06.2011 erstreckt sich danach bis zum 16.06.2001 um 00.00 Uhr, so dass keine tatsächliche Überschreitung der natürlichen Länge von zehn Jahren eintritt.

Der Senat folgt der überwiegenden Literaturansicht dahingehend, dass der Zehnjahreszeitraum so zu bestimmen ist, dass die natürliche Länge von zehn Jahren zwischen Schenkung und Vorerwerben nicht überschritten werden darf. Vielmehr muss die weniger belastende Auslegungsalternative der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Die Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich ungeklärt. Die Revision wurde zugelassen und ist vor dem BFH anhängig: II R 43/11.

Betroffene Norm

§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG, §§ 187 ff. BGB
Streitjahr 2008

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.06.2011, 3 K 136/11, BFH-anhängig: II R 43/11