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27.10.2009
Erbschaftsteuer

Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens eines Künstlers nach dessen Tod

Im Streitfall war die Klägerin Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters, eines freiberuflich tätigen Künstlers, dessen Nachlass u.a. sein Betriebsvermögen umfasste. Den Antrag auf Gewährung des Freibetrags gem. § 13a Abs. 1 ErbStG a.F., den sie mit der Fortführung des Verkaufs der Kunstwerke ihres Vaters begründete, lehnte das Finanzamt ab und vertrat stattdessen die Auffassung, dass durch den Tod des Vaters eine weitere Erschaffung von Kunstwerken und somit auch eine Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit des Verstorbenen durch die Klägerin unmöglich sei. Vielmehr liege im Verkauf der noch vom Erblasser erschaffenen Bilder durch die Klägerin eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, die zwangsweise zur Betriebsaufgabe führe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg (Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.10.2007, Az. 3 K 4323/05 Erb, DStRE 2008, S. 1002). Im Revisionsverfahren hat der BFH zwar die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Zutreffenderweise liege jedoch keine Betriebsaufgabe vor. Der Erwerb des Betriebsvermögen des Erblassers durch die Klägerin von Todes wegen erfülle die Begünstigungsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. Das Betriebsvermögen sei nicht aufgrund des Todes Privatvermögen geworden. Der Fortbestand der Qualität als Betriebsvermögen bei Erwerb von einem Freiberufler hänge nicht – tätigkeitsbezogen – davon ab, dass der Erbe auch die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt, sondern vielmehr – betriebsbezogen – von der Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebs des Erblassers. Zu prüfen sei jedoch, ob die Behaltensregelung (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F.), die der Gewährung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. entgegenstehen kann, eingehalten wurde. Da diese Prüfung vom Finanzgericht unterblieben war, hat der BFH die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

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