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11.01.2010
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

Grundbesitzübertragung ist steuerfrei, wenn objektiv Steuerumgehung ausscheidet – Teleologische Reduktion des § 5 Abs. 3 GrEStG

Mit Urteil vom 07.10.2009 (Az. II R 58/08) hat der BFH entschieden, dass § 5 Abs. 3 GrEStG in den Fällen teleologisch zu reduzieren ist, in denen die vom Gesetz geforderte Steuerumgehung objektiv ausscheidet. Im Streitfall hatte der Ehemann ein Grundstück im Wege der Einlage in eine GmbH & Co. KG, an der er zu 100% beteiligt war, eingebracht. Innerhalb von fünf Jahren nach Einbringung übertrug er 16% seines Kommanditanteils auf seine Ehefrau. Das Finanzamt sah hierin einen Anwendungsfall der Sperrfristregelung des § 5 Abs. 3 GrEStG und setzte für die Grundstückseinbringung Grunderwerbsteuer in Höhe des auf die Ehefrau entfallenden Anteils fest. Das Finanzgericht folgte in seinem Urteil vom 12.08.2008 (Az. 2 K 2417/04, EFG 2008, S. 1740, vgl. praxis-forum 1/2009) der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach der streitbefangene Einbringungsvorgang zwar grunderwerbsteuerbar sei, die Steuer aber gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG insgesamt nicht erhoben werde und § 5 Abs. 3 GrEStG dem nicht entgegenstehe. Der BFH hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 GrEStG hält der BFH eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift im Hinblick auf die in § 3 Nr. 2 GrEStG geregelten Fälle für erforderlich. Die Vorschrift ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass – trotz der Aufgabe der gesamthänderischen Mitberechtigung oder der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders – die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn die vom Gesetz geforderte Steuerumgehung objektiv ausscheidet. In den in § 3 Nr. 2 GrEStG genannten Fällen fehlt es nach Ansicht des BFH aber regelmäßig an einer derartigen objektiven Steuerumgehungsmöglichkeit, weil der entsprechende Erwerbsvorgang bei einer unmittelbaren Grundstücksübertragung auf die Erwerber von der Grunderwerbsteuer befreit wäre.

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