Zurück zur Übersicht
10.10.2012
Indirekte Steuern/Zoll

Ab 01.01.2013: Authentifizierungspflicht bei elektronischer Übermittlung von Steuerdaten

Rechtlicher Hintergrund

Mit Wirkung zum 01.01.2013 tritt eine Änderung des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) in Kraft, welche im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 umgesetzt wurde. Demnach ist bei der elektronischen Übermittlung von Steuerdaten ein sicheres Verfahren zu verwenden, welches den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.

Durch das Auslaufen der bisherigen Vereinfachungsregelung nach § 6 Abs. 1 S. 2 StDÜV gilt die Authentifizierungspflicht nunmehr uneingeschränkt für folgende Meldungen aus dem Bereich Umsatzsteuer: 

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 bis 2a und 4a UStG), 
  • Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen der Sondervorauszahlung (§ 18 Abs. 6 UStG bzw. §§ 46 bis 48 UStDV) sowie 
  • Zusammenfassende Meldungen (§ 18a UStG).

Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung ohne Authentifizierung (z. B. Meldung über den Formularservers der Bundesfinanzverwaltung) ist somit ab 01.01.2013 nicht mehr zulässig. Bitte beachten Sie, dass auch bereits Anmeldungen für den Zeitraum Dezember 2012 bzw. bei Dauerfristverlängerung auch für November 2012, welche im Januar 2013 abgegeben werden, von der Neuregelung betroffen sind.

Eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung durch die Finanzverwaltung ist nur auf Antrag in Ausnahmefällen zur Vermeidung von unbilligen Härten möglich.

Registrierung über das ElsterOnline-Portal

Falls noch nicht ohnehin bereits erfolgt (z.B. bei Abgabe der Meldungen über kommerzielle Anbieter), empfehlen wir allen Unternehmen, sich unverzüglich über die ElsterOnline-Plattform zu registrieren, und sich ein oder mehrere Sicherheitszertifikate für das Unternehmen ausstellen zu lassen. Die Registrierung bei ElsterOnline kann gewöhnlich bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen, wobei aufgrund der Rechtsänderung gegen Jahresende ggf. mit verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen ist.

Die Elsteronline-Registrierung ist unter der folgenden Internetadresse möglich: https://www.elsteronline.de/eportal/eop/auth/Registrierung.tax

Bei der Registrierung kann zwischen drei Registrierungsformen gewählt werden:

Elster Basis: Registrierung und Erstellung eines Zertifikats, welches lokal auf dem Computer gespeichert wird (kostenfrei).
Elster Spezial: Registrierung und Erstellung eines Zertifikats, welches auf einem Sicherheitsstick gespeichert wird.
Elster Plus: Registrierung und Erstellung eines Zertifikats, welches auf einer Signaturkarte gespeichert wird.

Die Registrierungsform Elster Spezial bzw. Plus sind mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Integrierte Übertragung steuerlicher Meldungen aus dem ERP-System

Viele gängige ERP-Systeme ermöglichen eine Integration der Elster-Schnittstelle für steuerliche Meldungen und erlauben damit die direkte Übermittlung von Steuermeldungen ohne Übertragung der Daten in ein weiteres Programm. Wird die elektronische Behördenkommunikation bereits genutzt, bzw. soll diese ab 2013 genutzt werden, so muss sichergestellt werden, dass im System ein gültiges Zertifikat hinterlegt ist, sodass die Übermittlung authentifiziert erfolgen kann. Aufgrund der Änderung der StDÜV kann sich für Unternehmen Anpassungsbedarf in ihren Meldeprozessen ergeben, insbesondere dann, wenn bisher nicht authentifizierte Meldewege genutzt wurden (z. B. Elsterverfahren ohne Authentifizierung).

Die Möglichkeit der Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen über den Formular-Server der Bundesfinanzverwaltung steht ab dem 2013 nicht mehr zur Verfügung. Die elektronische Übermittlung muss deshalb zwangsläufig über das Elsteronline-Portal bzw. über die Elster-Schnittstelle erfolgen. Das Elsteronline-Portal erfordert für den Import der Meldedaten ein anderes Format als der Formular-Server (CSV-Datei statt XML). Für die Anforderungen an die CSV-Datei siehe auch: https://www.elsteronline.de/hilfe/bop/private/leitfaden/zm_import.html

Wir empfehlen allen Unternehmen, die eigenen Meldeprozesse zu untersuchen, um ggf. Maßnahmen treffen zu können, die eine reibungslose Umstellung des Meldewesens für den Rechtstand ab 01.01.2013 sicherstellen. Falls der Unternehmer seine Meldungen nicht rechtzeitig an die Finanzbehörden übermitteln kann, droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, weil keine Übergangsfrist vorgesehen ist.

Die einzelnen Anbieter von Steuersoftware, wie zum Beispiel DATEV oder SAP, haben zum Teil schon reagiert und wollen ab dem 01.01.2013 eine entsprechende authentifizierte Datenübermittlung anbieten.

Bei Fragen stehen Ihnen Ihre Deloitte-Ansprechpartner gern zur Verfügung. 

Fundstelle

Steuervereinfachungsgesetz 2011, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.