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13.05.2013
Indirekte Steuern/Zoll

AmtshilfeRL-UmsG: Unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer bei Verwendung des Begriffs Gutschrift in einer Rechnungskorrektur?

Die geplante Gesetzesergänzung des Anforderungskatalogs an eine Rechnung wird in der Literatur zum Teil kritisch beurteilt. Nach der Gesetzesänderung ist in den Fällen, in denen in Form einer Gutschrift abgerechnet wird, zwingend die Angabe „Gutschrift“ auf der Rechnung anzugeben. In der Literatur wird das Risiko gesehen, dass die Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ in einer Rechnungskorrektur negative umsatzsteuerliche Folgen für den Gutschriftsempfänger auslösen könnte.

Hintergrund

Nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen ist ein Unternehmer dazu verpflichtet, eine Rechnung über eine von ihm erbrachte Leistung gegenüber seinem Kunden (sofern dieser auch ein Unternehmer ist) innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen.

Die beiden Vertragsparteien können jedoch im Vorfeld miteinander vereinbaren, dass über die entsprechende Leistung nicht der Unternehmer selbst sondern der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter in einer von ihm ausgestellten Rechnung abrechnet. Dies wird im Umsatzsteuerrecht als eine sogenannte Gutschrift bezeichnet. Nicht zu verwechseln ist dies jedoch mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff einer Gutschrift, bei dem es sich lediglich um die Korrektur einer Rechnung handelt (sog. kaufmännische Gutschrift).

Insoweit der leistende Unternehmer der Gutschrift (Rechnung) bei Zugang nicht widerspricht, bleibt die Wirkung der Gutschrift als Rechnung bestehen.

Bisher ist es mangels gesetzlicher Grundlage nicht erforderlich gewesen, eine dementsprechende Gutschrift auch als solche im Abrechnungsbeleg zu bezeichnen.

Eine entsprechende Gesetzesänderung ist derzeit im Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes enthalten. Die Zustimmung des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz erfolgte zum 28.02.2013 (Gesetzesbeschluss v. 28.02.2013, BR-Drucks. 157/13). Der Bundesrat hat daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen (BT-Drucks. 17/12925). Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 23.04.2013 seine Beratungen zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vertagt. Am 05.06.2013 werden die Verhandlungen fortgesetzt.

Die neuen gesetzlichen Änderungen sollen ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

§ 14c UStG

§ 14c UStG betrifft die Fälle, in denen in einer Rechnung entweder unrichtig oder unberechtigt Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Dies ist unter anderem der Fall, wenn in einer Rechnung ein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen wird, obwohl es sich um eine steuerfreie Leistung handelt. Oder ein Kleinunternehmer weist in einer seiner Rechnungen gesondert Umsatzsteuer aus, obwohl er dazu nicht berechtigt ist. In diesen Fällen wird diese gesondert ausgewiesene Steuer von dem Rechnungsausteller geschuldet. Im Falle einer Gutschrift schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer der Empfänger der Gutschrift.

Die Vorschrift soll einer Gefährdung des Steueraufkommens begegnen und ein Ungleichgewicht zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug vermeiden.

Hinweise in der Literatur

Mithin der nun bald gesetzlichen Muss-Vorschrift, dass eine Gutschrift im Sinne des UStG auch als Gutschrift zu bezeichnen ist, wird nunmehr in der Literatur geäußert, dass die Bezeichnung von kaufmännischen Gutschriften als „Gutschrift“ ein Risikopotential im Hinblick auf § 14c UStG für den Gutschriftsempfänger birgt (vgl. Bachstein; IWB 2013, S. 144 ff.), da der Gutschriftsaussteller als vermeintlicher Leistungsempfänger, Vorsteuer aus dieser kaufmännischen Gutschrift geltend machen könnte.

Vereinzelt wird in der Literatur sogar bereits davon ausgegangen, dass ein Unternehmer, der eine Stornorechnung erhält, welche als „Gutschrift“ bezeichnet wird und er dieser nicht widerspricht, er aufgrund der nunmehr „eindeutigen Bezeichnung als Gutschrift die ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14c UStG“ schulden würde (vgl. Langer/Hammerl, NWB 2013, S. 1278 ff.). Vielmehr dürften in Zukunft nur noch Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne als solche bezeichnet werden (vgl. Beer, BB 2012 S. 2859 ff.).

Betroffene Norm  
§ 14 Abs. 4 UStG; § 14c UStG

Anmerkungen
Derzeit ist es schwer einzuschätzen, inwieweit sich eine entsprechende Ergänzung des Anforderungskatalogs an eine Rechnung, um die Bezeichnung „Gutschrift“, auswirken wird, da bislang noch keine offizielle Stellungnahme von Seiten der Finanzverwaltung vorliegt.

Fundstellen
Bachstein; IWB 2013, S. 144 ff.
Langer/Hammerl, NWB 2013, S. 1278 ff.
Beer, BB 2012 S. 2859 ff.

Weitere Fundstellen
AmtshilfeRL-UmsG: Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat, siehe Deloitte Tax-News
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat vom 22.03.2013, BT-Drucks. 17/12925
Empfehlungen des Finanzausschusses vom 22.03.2013, BR-Drucks. 157/13

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