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21.11.2013
Indirekte Steuern/Zoll

Außenwirtschaftsrecht: Änderungen durch das Inkrafttreten des neuen Außenwirtschaftsgesetzes

Am 01.09.2013 sind das neue Außenwirtschaftsgesetz sowie die neue Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten. Beide Rechtsakte wurden vollständig überarbeitet und haben begrüßenswerter Weise eine verschlankte Struktur erhalten. Welche wesentlichen inhaltlichen Änderungen sich hieraus ergeben und wie zukünftig mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz umzugehen ist, wird Ihnen im Folgenden dargestellt.

Künftiger Umgang mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz


Einführung

Am 01.09.2013 sind das neue Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie die ergänzende Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft getreten. Aufgrund der Novellierung beider Rechtsakte ergeben sich einige wichtige Rechtsänderungen, insbesondere im Bereich der Bußgeld- und Strafvorschriften. Welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, wird im Folgenden dargestellt.

Novellierung der Bußgeld- und Strafvorschriften


Die Bußgeld- und Strafbestimmungen sind in den §§ 17 – 19 AWG n.F. neu geregelt worden. Die Novellierung der Bußgeld- und Strafvorschriften hat grundsätzlich zu einer Entkriminalisierung von Ordnungswidrigkeiten (fahrlässigen Arbeitsfehlern) geführt, jedoch auch zu einer teilweisen Verschärfung der Strafbestimmungen.

Bei fahrlässig begangenen Verstößen gegen das AWG gibt es künftig neben der allgemeinen Regelung zur Selbstanzeige in der Abgabenordnung (§ 371 AO) die Möglichkeit einer gesetzlich normierten Selbstanzeige im AWG (§ 22 Abs. 4 AWG). Soweit ein Unternehmen fahrlässig begangene Verstöße gegen das AWG im Wege der Eigenkontrolle aufdeckt, diese der zuständigen Behörde anzeigt und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund trifft, steht es der zuständigen Behörde offen, von einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit abzusehen.

Erfasst sind fahrlässig begangene formale Arbeitsfehler, wie bspw. unrichtige Angaben in Genehmigungs- oder Zertifizierungsanträgen, Verstöße gegen Informations- oder Gestellungspflichten oder Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen. In der Praxis wird insbesondere die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit als subjektives Element der Selbstanzeige Schwierigkeiten bereiten. Abzuwarten bleibt, wie restriktiv die Verfolgungsbehörden die Neuregelung auslegen werden.

Aufgrund des relativ weiten Ermessensspielraums dieser Norm als auch der Möglichkeit der Ahndung wegen Organisationsverschulden des Ausfuhrverantwortlichen nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen), sollte im Voraus geprüft werden, wann das Instrument der Selbstanzeige sinnvoll ist. Weiterhin sollte das Unternehmen betriebsintern alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt werden und ein künftiger Verstoß aus gleichem Grund ausgeschlossen werden kann.

Fazit


Aufgrund der nicht unwesentlichen Rechtsänderung im Bereich der Bußgeld- und Strafvorschriften sollte bei begangenen Verstößen gegen das AWG vor einer beabsichtigten Selbstanzeige genau geprüft werden, inwieweit eine Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG sinnvoll ist und welche betriebsinternen Maßnahmen im Fall der Fälle im Vorweg durchzuführen sind. Nur wenn alle Voraussetzungen der Selbstanzeige bei Anzeige gegenüber den zuständigen Behörden erfüllt sind, kann von der strafbefreienden Wirkung profitiert werden.

Daneben sollten bestehende interne Arbeits- und Organisationsanweisungen aktualisiert bzw. überarbeitet werden und zeitnah Mitarbeiterschulungen durchgeführt werden, damit von vornherein das Risiko eines Verstoßes gegen das AWG minimiert wird. In diesem Rahmen kann es ggf. auch sinnvoll sein, die bestehende organisatorische Eingliederung der Exportkontrolle im Unternehmen zu überprüfen sowie ein internes Kontrollsystem im Unternehmen zu implementieren. Eine gute betriebliche Organisation erspart regelmäßig eine kosten- und zeitintensiv Fehlerbehebung.

Fundstellen
Neues Außenwirtschaftsgesetz
Neue Außenwirtschaftsverordnung


Was können wir für Sie tun?

Sollten Sie Fragen zum neuen Außenwirtschaftsgesetz oder zu den für Ihr Unternehmen relevanten Auswirkungen haben, sind wir Ihnen hierbei gerne behilflich. Gerne können Sie sich hierzu an folgende Ansprechpartner wenden:

Ihre Ansprechpartner

Dr. Fabienne Boulanger

fboulanger@deloitte.de
Tel.:

Katrin Anderskewitz

kanderskewitz@deloitte.de
Tel.:

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fboulanger@deloitte.de
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