29.08.2011

BFH: Abgrenzungskriterien für Essenslieferungen und Restaurationsleistungen

Sachverhalt

Grundsatzurteile zu der umsatzsteuerlichen Abgrenzung von ermäßigten Essenslieferungen (7 % USt) und dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsleistungen (19 % USt).

V R 35/08
Der Kläger verkaufte in Imbisswagen verzehrfertig zubereitete Speisen (insbesondere verschiedene Würste, Pommes frites) und Getränke. Die Imbisswagen verfügten über eine Verkaufstheke mit Spritzschutz aus Glas und ein darunter angebrachtes umlaufendes "Brett", das zum Verzehr der Speisen an Ort und Stelle genutzt werden konnte. Das FG gab der Klage statt. Entscheidend sei für die Abgrenzung, ob das Dienstleistungselement qualitativ überwiege.

V R 18/10
Der Kläger verkaufte in einem vor seiner Fleischerei aufgebauten Imbissstand Bratwürste, Pommes Frites und täglich wechselnde Gerichte in verzehrfertigem Zustand. Unmittelbar vor dem Stand befand sich eine fest installierte, allgemein zugängliche städtische Sitzbank. Ab dem 01.08.2003 stellte der Kläger eine aus zwei Bänken und einem Tisch bestehende "Bierzeltgarnitur" vor seinem Stand auf. Er unterwarf seine Standumsätze dem ermäßigten Steuersatz. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Entscheidung

Die Entscheidungen beruhen auf einem Urteil des EuGH vom 10.03.2011, das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können. Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz. Stellt der leistende Unternehmer dagegen seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, führt die Abgabe von Standardspeisen zu einem Restaurationsumsatz, der dem Regelsteuersatz unterliegt.

V R 35/08
Das FG hat zu Recht den ermäßigten Steuersatz angewandt. Bei dem Verkauf verzehrfertiger Speisen durch den Kläger hat es sich um Lieferungen gehandelt, weil er keine über die einfache, standardisierte Zubereitung von Lebensmitteln und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen hinausgehende Leistungen gegenüber seinen Kunden erbracht hat.


V R 18/10
Die Umsätze der Streitjahre 2000 bis 2002 sind entgegen der Ansicht des FG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Das Vorhandensein und die Nutzung der vor dem Imbissstand installierten städtischen Bank führen nicht zur Beurteilung als sonstige Leistung. An der früheren Rechtsprechung, nach der Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - zu berücksichtigen sind, wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zuletzt Urteile vom 26.10.2006 und 10.08.2006) hält der BFH im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 10.03.2011 nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung).

Die Umsätze ab August 2003 sind dagegen auf Außer-Haus-Verkäufe und Restaurationsleistungen aufzuteilen, da der Kläger seit dem 01.08.2003 zusätzlich „Mobiliar“ (Tisch mit Stühlen) zur Verfügung gestellt hat, das ausschließlich dazu bestimmt war, den Verzehr der Speisen zu erleichtern. Der Auf- und Abbau sowie die Reinigung der Bierzeltgarnitur erfordern einen "gewissen personellen Einsatz", so dass im Streitfall die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten wird und diese Umsätze zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führen.

Betroffene Norm

§ 12 Abs. 2 N1. 1 UStG
Streitjahr 2004 (V R 35/08), Streitjahre 2000 bis 2003 (V R 18/10)

Vorinstanzen

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.08.2008, 5 K 428/07, EFG 2009, S. 144 (zu V R 35/08)
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 04.06.2009, 16 K 10040/07, EFG 2010, S. 1837 (zu V R 18/10)
EuGH-Vorlage, BFH-Beschlüsse vom 15.10.2009 (XI R 6/08 und XI R 37/08) und 27.10.2009 (V R 3/07 und V R 35/08) 
EuGH-Urteil vom 10.03.2011, ausführlicher in den Deloitte Tax-News

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 10.03.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, UR 2011, S. 272
BFH, Urteil vom 30.06.2011, V R 35/08 BFH, Urteil vom 30.06.2011, V R 18/10

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 26.10.2006, V R 58, BStBl II 2007, S. 487
BFH, Urteil vom 10.08.2006, V R 38/05, BStBl II 2007, S. 482