Sachverhalt
Streitig ist das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung der Klägerin in die M-GmbH.
An der Klägerin, einer GmbH, war die M-GmbH war zu 51 % und RH zu 49 % beteiligt. Die Stimmrechte entsprachen den Beteiligungsverhältnissen. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war RH. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Anstellungsverträgen mit der Geschäftsführung bedurften der Zustimmung der beiden Gesellschafter. Die Klägerin hatte sich jedoch vertraglich verpflichtet, ihre Geschäfte nach den Weisungen der M-GmbH zu führen. RH wurde in 1998 zum Prokuristen der M-GmbH bestellt. In 1997 schloss die Klägerin mit der M-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag. Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass sie umsatzsteuerrechtlich Organgesellschaft der M-GmbH sei. Demgegenüber verneinte das Finanzamt das Vorliegen einer Organschaft. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin mangels organisatorischer Eingliederung nicht Organgesellschaft ihres Mehrheitsgesellschafters (M-GmbH) ist.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.10.2010).
Zwischen zwei GmbHs besteht die organisatorische Eingliederung insbesondere bei einer Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen der beiden Gesellschaften. Zwischen den Geschäftsführungsorganen der Klägerin und der M-GmbH bestand jedoch keine Personalunion, da der einzige Geschäftsführer der Klägerin, RH, nicht auch bei der M-GmbH geschäftsführungsbefugt war.
Auch eine teilweise personelle Verflechtung, mit der es dem Organträger möglich wäre, seinen Willen bei der Klägerin durchzusetzen, ist im Streitfall nicht gegeben.
Die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.08.2009) mögliche Berücksichtigung leitender Mitarbeiter des Organträgers bei der organisatorischen Eingliederung beruht auf der Annahme, dass der leitende Mitarbeiter des Organträgers dessen Weisungen bei der Geschäftsführung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organträger bestehenden Anstellungsverhältnisses und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird und er bei weisungswidrigem Verhalten vom Organträger als Geschäftsführer der Organgesellschaft abberufen werden kann. Danach begründet die RH bei der M-GmbH erteilte Prokura keine organisatorische Eingliederung. Denn die Möglichkeit der Willensdurchsetzung der M-GmbH bei der Klägerin scheidet bereits deshalb aus, weil RH als Gründungsgesellschafter der Klägerin nach deren Satzung nicht gegen seinen Willen als Geschäftsführer der Klägerin durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung abberufen werden konnte. Die organisatorische Eingliederung setzt jedoch die Möglichkeit der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung voraus. Dies erfordert ein uneingeschränktes Abberufungsrecht, das nicht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht.
Betroffene Norm
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Streitjahre 1997 bis 1999
Vorinstanz
Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2010, 3 K 361/03, EFG 2011, S. 586
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07.07.2011, V R 53/10
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 28.10.2010, V R 7/10, BStBl II 2011, S. 391, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 20.08.2009, V R 30/06, BStBl II 2010, S. 863

