Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zur Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes. Beide Urteile betrafen denselben Fall. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin in V R 41/09) errichtete zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann (Kläger in V R 42/09) in 2003 ein Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück. Von der Nutzfläche entfielen 41,50 % im Wesentlichen auf ein vom Ehemann unternehmerisch genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken.
V R 41/09
Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Klägerin umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
V R 42/09
Der Ehemann (Kläger) aktivierte in seiner Bilanz für das Jahr 2003 den betrieblich genutzten Gebäudeteil nur mit Nettowerten. Er erklärte die in 2003 in Rechnung gestellten Vorsteuern erstmals und vollständig in seiner am 20.12.2004 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2003. Die im Streitjahr 2004 entstandenen Vorsteuern machte er ebenfalls nicht im Rahmen der Voranmeldungen, sondern in seiner Jahreserklärung 2004 vom 04.10.2005 geltend. Finanzamt und FG vertraten die Auffassung, der Kläger habe das Gebäude nicht zeitnah - im Rahmen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - seinem Unternehmen zugeordnet, sodass ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen ausscheide.
Entscheidung
V R 41/09
Das FG hat den Abzug der geltend gemachten Vorsteuern zu Recht versagt. Die vertraglich vereinbarte "Vermietung" des Miteigentumsanteils durch die Klägerin an ihren Ehemann ist keine "wirtschaftliche" Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 UStG, weil umsatzsteuerrechtlich keine Vermietung vorliegt.
Bei einer aus zwei Personen bestehenden Gemeinschaft, die selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (EuGH-Urteil vom 21.04.2005). Nutzt nur einer der Gemeinschafter Teile des Gegenstands für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und ordnet diese ganz seinem Unternehmen zu, zeigt sich damit, "dass er über diesen Raum faktisch wie ein Eigentümer verfügt“ (EuGH-Urteil vom 21.04.2005). Der für unternehmerische Zwecke genutzte Grundstücksteil wird in einem solchen Fall bei seiner Anschaffung oder Herstellung nur an den unternehmerisch tätigen Gemeinschafter geliefert. Soweit ein Grundstücksteil allein an den unternehmerisch tätigen Gemeinschafter geliefert wird, kann dieser Grundstücksteil umsatzsteuerrechtlich nicht Gegenstand einer Vermietung an diesen Gemeinschafter sein.
Im Streitfall wurden die auf das Büro entfallenden Räumlichkeiten unmittelbar an den Ehemann der Klägerin geliefert und sind alleine ihm zuzurechnen. Der Ehemann nutzte die Räume ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke. Der Abzugsbetrag, der auf ihn entfällt, beträgt 41,5 % und überschreitet damit nicht seinen Miteigentumsanteil am Gebäude von 50 %. Das Büro konnte demnach in voller Höhe seinem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Die Klägerin hat also mit der zivilrechtlichen Vermietung ihres Miteigentumsanteils an ihren Ehemann keine wirtschaftliche Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erbracht. Ihr steht deshalb ein Vorsteuerabzug für die von ihr bezogenen Bauleistungen nicht zu.
V R 42/09
Das FG hat den Abzug der vom Kläger geltend gemachten Vorsteuern im Ergebnis zu Recht versagt. Ist ein Gegenstand - wie im Streitfall das Einfamilienhaus der Eheleute, dessen Herstellung die streitigen Leistungen dienen - sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet (EuGH-Urteil vom 08.03.2001). Insoweit hat der Steuerpflichtige (Unternehmer) nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und BFH ein Zuordnungswahlrecht. Dieses Zuordnungswahlrecht gilt auch bei Herstellung oder Erwerb eines Gegenstands durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten. Verwendet allerdings - wie im Streitfall der Kläger - nur einer der Ehegatten einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht. Nutzt somit einer der Gemeinschafter ein Arbeitszimmer oder Büro im Wohnhaus vollständig für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, kann er diesen Gebäudeteil im Rahmen seines Miteigentumsanteils - vorbehaltlich einer zeitnahen Zuordnungsentscheidung - seinem Unternehmensvermögen zuordnen mit der Folge, dass er die gesamte Mehrwertsteuer abziehen kann, mit der die verschiedenen Kostenelemente des Preises für diesen Teil des Gebäudes unmittelbar belastet worden sind (EuGH-Urteil vom 21.04.2005).
Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist. Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden (BFH-Urteil vom 17.12.2008). Zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist es erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert.
Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen, als es den Vorsteuerabzug wegen nicht rechtzeitiger Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldungen versagte. Gleichwohl ist die Revision zurückzuweisen, auch eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung für das Unternehmen bis zum 31.05. des Folgejahres fehlt. Der Kläger hatte im Streitjahr keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004, in der er erstmals den Vorsteuerabzug für weitere Herstellungskosten geltend machte, erst am 04.10.2005 eingereicht. Damit fehlt es an primären Beweisanzeichen für eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung.
Ergänzung durch BFH-Urteil V R 21/10: Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gebäuden
Der BFH hat die Grundsätze des Urteils V R 42/09 bestätigt, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch für den - in der Praxis bedeutsamen - Vorgang einer sich u.U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Das bedeutet: Auch wenn die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst unterblieben ist, ermöglicht der BFH dem Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung. Insoweit hat der Unternehmer allerdings die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist (31.05. des Folgejahres) zu beachten.
Ergänzend hat der BFH ausgeführt, dass für die Abgabe von Steuererklärungen gewährte Fristverlängerungen nicht zur Folge haben, dass auch die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung verlängert wird. Die insbesondere für Steuerberater geltenden Fristverlängerungen betreffen lediglich Steuererklärungen und sind nach allgemeiner Ansicht nicht für die Ausübung von Wahlrechten einschlägig. Da die Zuordnungsentscheidung materiell-rechtliche Auswirkungen hat, kann es auf Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen in Einzelfällen oder für bestimmte Berufsgruppen aus Gründen der Besteuerungsgleichheit nicht
ankommen.
Betroffene Norm
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG
Streitjahr 2003 und 2004
Vorinstanzen
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.08.2009, 16 K 462/07, EFG 2010, S. 284 (zu V R 41/09)
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.08.2009, 16 K 463/07, EFG 2009, S. 2058 (zu V R 42/09)
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.05.2010, 16 K 189/09, EFG 2011, S. 87 (zu V R 21/10)
Fundstellen
BFH, Urteil vom 07.07.2011, V R 41/09
BFH, Urteil vom 07.07.2011, V R 42/09
BFH, Urteil vom 07.07.2011, V R 21/10
Weitere Fundstellen
EuGH, Urteil vom 21.04.2005, C-25/03, "HE", Slg. 2005, I-3123
EuGH-Urteil vom 08.03.2001, C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-01831
BFH, Urteil vom 17.12.2008, XI R 64/06, BFH/NV 2009, S. 798

