Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Bank, verwaltete im Streitjahr 2008 Wertpapiere für ihre Privatkunden (Anleger). Die Anleger beauftragten die Klägerin, Wertpapiere unter Berücksichtigung der vom Kunden ausgewählten Strategievariante nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung einer Weisung des Anlegers zu verwalten sowie alle Maßnahmen zu treffen, die bei der Verwaltung des Wertpapiervermögens zweckmäßig erscheinen. Die Klägerin war berechtigt, über die Vermögenswerte (Wertpapiere) im Namen und für Rechnung des Anlegers zu verfügen.
Bei Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum (VZ) Mai 2008 wies die Klägerin das Finanzamt darauf hin, dass sie unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007 davon ausgehe, dass ihre Leistungen bei der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei seien. Das Finanzamt folgte dem nicht und erließ einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für den VZ Mai 2008, in dem es die Umsätze der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren für Privatkunden als steuerpflichtig behandelte. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Revision des Finanzamtes, die es auf das BMF-Schreiben vom 09.12.2008 stützt.
Entscheidung
Nach dem BMF-Schreiben vom 09.12.2008 gilt Folgendes: Die einheitliche Leistung "Vermögensverwaltung" ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG kommt nicht in Betracht, weil die Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nicht zu den begünstigten Umsätzen gehört (Art 56 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL, Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis f MwStSystRL). Soweit das BFH-Urteil vom 11.10.2007 den vorstehenden Grundsätzen entgegensteht, ist es über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Der BFH ist in seinem Urteil vom 11.10.2007 davon ausgegangen, dass Leistungen einer Bank, die im Namen und für Rechnung der von ihr betreuten Anleger Wertpapiere kauft oder verkauft und dabei als Portfoliomanager aufgrund eigener Entscheidungsbefugnis und einer ihr eingeräumten Abschlussvollmacht handelt, steuerfrei sind. Der BFH hat Zweifel, ob sich die von ihm angenommene Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung) als Umsatz, der sich auf Wertpapiere bezieht, mit hinreichender Klarheit aus der Richtlinie 2006/112/EG ergibt und bittet daher den EuGH um entsprechende Auslegung der Richtlinie.
Nach der Rechtsprechung des EuGH definieren sich die steuerfreien Finanzdienstleistungen nach der Art der Leistung (EuGH-Urteil vom 19.04.2007). Die Leistung muss ihrer Art nach zu einer Änderung der rechtlichen und finanziellen Situation führen. Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, sind dementsprechend steuerfrei, wenn sie Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere begründen, ändern oder zum Erlöschen bringen können (EuGH-Urteil vom 13.12.2001), da sich im Wertpapierhandel ähnlich dem Überweisungs- oder Zahlungsverkehr die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien ändert (EuGH-Urteile vom 05.06.1997 und vom 13.12.2001). Die für die Steuerfreiheit als Finanzdienstleistung erforderliche rechtliche und finanzielle Änderung kann bei der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren darauf beruhen, dass die Bank durch die Entscheidung über den Kauf und Verkauf der Wertpapiere und den Vollzug dieser Entscheidung durch den sich hieran anschließenden Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren im Namen und für Rechnung der Anleger unmittelbar Rechte und Pflichten in Bezug auf die gekauften/verkauften Wertpapiere begründet, ändert oder zum Erlöschen bringt und diese Rechtsfolgen beim Anleger eintreten.
Auch zu berücksichtigen ist, dass die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG (im Inland: § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) steuerfrei ist. Diese Steuerbefreiung soll Kleinanlegern die Geldanlage in Investmentfonds erleichtern und die steuerliche Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Bezug auf die Wahl zwischen unmittelbarer Geldanlage in Wertpapieren und derjenigen gewährleisten, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt (EuGH-Urteil vom 04.05.2006).
Ist danach die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren als Verwaltung eines Sondervermögens steuerfrei, kann dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auch eine Steuerfreiheit der individuellen Vermögensverwaltung mit Wertpapieren für einzelne Anleger erfordern. Denn wäre die Wertpapierauswahl als Teil einer entgeltlichen Leistung nur im Rahmen der "Geldanlage in Investmentfonds", nicht aber auch bei der individuellen Portfolioverwaltung für einzelne Anleger steuerfrei, käme es zu einer steuerlichen Privilegierung der "Geldanlage in Investmentfonds" gegenüber der individuellen Portfolioverwaltung, obwohl beide Anlageformen miteinander in Wettbewerb stehen und das entscheidende Merkmal in beiden Fällen in der fachkundigen Wertpapierauswahl besteht.
Die dem EuGH vorgelegte Streitfrage betrifft die gesamte Branche der individuellen Portfolioverwaltung für einzelne Anleger in und außerhalb von Banken und hat dementsprechend erhebliche steuerliche Auswirkungen. Die Beantwortung der Frage durch den EuGH ist nicht nur für die Besteuerung des Vermögensverwalters selbst, sondern auch für das zivilrechtliche Verhältnis zum Anleger von Bedeutung. Sollte der EuGH die Steuerfreiheit der individuellen Portfolioverwaltung bejahen, kann für den Anleger je nach Ausgestaltung der zivilrechtlichen Preisvereinbarung ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich eines im Preis für die Verwaltungsleistung enthaltenen Steueranteils bestehen, wenn der Vermögensverwalter dem Anleger bisher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat.
Betroffene Norm
§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG
Streitjahr 2008
Vorinstanz
Hessisches Finanzgericht, Entscheidung vom 22.03.2010, 6 K 1930/09, EFG 2010, S. 1364
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 28.10.2010, V R 9/10, BStBl II 2011, S. 306
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 11.10.2007, V R 22/04, BStBl II 2008, S. 993
BMF, Schreiben vom 09.12.2008, IV B 9 - S 7117 f /07/10003, BStBl I 2008, S. 1086
EuGH, Urteil vom 19.04.2007, C-455/05, Velvet & Steel, Slg. 2007, I-3225 Rdnrn. 21 f.
EuGH, Urteil vom 13.12.2001, C-235/00, CSC, Slg. 2001, I-10237 Rdnr. 33
EuGH, Urteil vom 05.06.1997, C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017 Rdnr. 73
EuGH, Urteil vom 04.052006, C-169/04, Abbey National u.a., Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 62

