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23.07.2013
Unternehmensteuer

BFH: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht hat, ist aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Sachverhalt

Der Kläger war Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter sowie Geschäftsführer der A-GmbH. Gegen A wurde wegen Zahlung von Bestechungsgeldern zur Erlangung eines Bauauftrags ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. A beauftragte einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Die Rechnung über das Honorar wurde an die GmbH adressiert. Aus der Rechnung nahm A – als Organträger der GmbH – im Streitjahr 2005 den Vorsteuerabzug vor. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass A nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die gegen den erfolglosen Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg.

Mit Beschluss vom 22.12.2011 hat der BFH das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht hat, aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies hat der EuGH (Urteil vom 21.03.2013) verneint.

Entscheidung
Entgegen des Urteils des FG kann A aus den Leistungen des Strafverteidigers keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Ferner wird ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz gefordert.

Sofern der direkte und unmittelbare Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, der steuerpflichtig ist, darf der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der auf Grund fehlender wirtschaftlicher Tätigkeit nicht steuerbar oder steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen fehlt, kann eine Vorsteuerabzugsberechtigung dann vorliegen, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistung sind.

Im vorliegenden Fall ist A nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die Leistung des Strafverteidigers nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit stand. Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die "Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens" sind, eröffnen dem Kläger als Organträger der GmbH keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil 21.03.2013). Dies gilt zumindest dann, wenn es – wie im Streitfall – um den Vorwurf der Begehung einer Straftat durch verbotene Zuwendungen an potentielle Auftraggeber geht. Der EuGH begründet dies damit, dass die Anwaltsdienstleistungen direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen des Klägers dienten, der wegen in seinem persönlichen Verhalten liegender Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt wurde, und dass die Strafverfolgungsmaßnahmen nur gegen ihn persönlich und nicht gegen die "GmbH" gerichtet waren.

Betroffene Norm
§ 15 UStG
Streitjahr 2005

Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.06.2009, 8 K 1265/07, EFG 2011, S. 192

Fundstelle  
BFH, Urteil vom 11.04.2013, V R 29/10

Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 22.12.2011, V R 29/10, siehe Deloitte Tax-News 
EuGH, Urteil vom 21.02.2013, C-104/12

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