18.11.2010

BFH: Kein Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte bezog Reinigungsleistungen von der Firma S. Die von S erteilten Rechnungen enthielten keine Steuernummer, sondern eine Kennzeichnung ("75/180 Wv), die das Finanzamt unter der Angabe "Steuer-Nr./Aktenzeichen" im Schriftverkehr mit S zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin aus den Rechnungen der S geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht an, weil die Rechnungen keine Steuernummer enthielten. Das FG gab der Klage statt. Zwar setze der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, wofür die Steuernummer des Leistenden anzugeben sei. Selbst wenn die Kennzeichnung "75/180 Wv" keine "Steuernummer" sei, stehe der Klägerin im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der S zu, da dies für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei und das Finanzamt selbst diese Kennzeichnung im Schriftverkehr mit S verwendet habe. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, Auskünfte bei der Finanzverwaltung einzuholen. Mit seiner Revision rügt das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts. Die Steuernummer sei zwingend in der Rechnung anzugeben. Das FG habe eine ihm nicht zustehende Billigkeitsentscheidung getroffen.

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts ist begründet, das FG-Urteil ist aufzuheben. Die Rechnungen der S berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, da sie nicht die Steuernummer des Leistenden enthalten.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 2005 setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht. Die Rechnung muss entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten (BFH-Urteil vom 23.09.2009). Fehlen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil vom 15.07.2010). Etwas anderes gilt nur für den - hier nicht vorliegenden Fall - der lediglich betragsmäßig unzutreffenden Rechnung.

Eine Steuernummer ist die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer. Bei der Rechnungsangabe "75/180 Wv" handelte es sich weder um eine der Firma S erteilte Steuernummer noch um eine diesem Unternehmer erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern um ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen, welches das Finanzamt im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber S verwendet hatte. Die Klägerin war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die in den Rechnungen enthaltene Angabe "75/180 Wv" ist im übrigen ungeeignet, einen Vertrauenstatbestand in die Erteilung einer dem leistenden Unternehmer erteilten Steuernummer zu begründen, da diese Zeichenfolge - durch Vergleich mit der eigenen Steuernummer ohne weiteres erkennbar - weder in ihrem Umfang noch nach ihrem Aufbau den in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Steuernummern ähnelt.

Betroffene Norm

§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG
Streitjahr 2006

Vorinstanz

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.02.2009, 16 K 311/08, EFG 2009, S. 798

Fundstelle

BFH, Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, S. 235

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 23.09.2009, II R 66/07, BStBl II 2010, S. 712
EuGH, Urteil vom 15.07.2010, C-368/09, ausführlicher siehe Deloitte Tax-News