Sachverhalt
Die Klägerin war eine Grundstücksgemeinschaft, die Eigentümerin eines wohn- und Geschäftsgebäudes war. Hinsichtlich der in dem Gebäude befindlichen Gewerbeeinheiten optierte die Klägerin rückwirkend gem. § 9 UStG zur Umsatzsteuer und machte den Vorsteuerabzug aus Leistungen über die laufenden Kosten des gewerblich vermieteten Gebäudeteils geltend. Die Rechnungen über die laufenden Kosten wurden ausschließlich an einen Gesellschafter der Klägerin als Leistungsempfänger adressiert. Folglich enthielten die Rechnungen des Leistenden keinen Hinweis auf die Gemeinschaft als Leistungsempfängerin. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug der Klägerin aus diesen Rechnungen.
Entscheidungsgründe
Der BFH führte aus, dass grundsätzlich nur dem Leistungsempfänger der Abzug der Vorsteuer zustehe. Leistungsempfänger sei derjenige, der gegenüber dem Leistenden aufgrund eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses berechtigt und verpflichtet ist. Der BFH entschied daher, dass der Grundstücksgemeinschaft als unternehmerische Bruchteilsgesellschaft nur dann das Recht auf Vorsteuerabzug zustehe, wenn diese selbst, nicht jedoch die einzelnen Gemeinschafter, als Leistungsempfängerin auftritt und als solche in den Rechnungen des Leistenden bezeichnet ist. Der von der Vorinstanz gezogene Umkehrschluss der EuGH-Entscheidung HE (EuGH, Urt. v. 21.04.2005 – Rs. C-25/03) wies der BFH zurück. Der EuGH hatte in seinem Urteil entschieden, dass einem unternehmerisch tätigen Ehegatten der Vorsteuerabzug zu gestatten sei, weil die Ehegattengemeinschaft als Empfängerin der Leistungen nicht unternehmerisch tätig war. Der BFH begründete die Nichtanwendung des Umkehrschlusses der EuGH-Entscheidung u.a. damit, dass im vorliegenden Fall die Grundstücksgemeinschaft unternehmerisch tätig war und somit ein Vorsteuerabzug auf Seiten der Gemeinschaft problemlos möglich gewesen wäre.
Vorinstanz
FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007, 5 K 1821/05, EFG 2008, S. 572.
Fundstelle
BFH, Urteil v. 23.09.2009, XI R 14/08, BStBl-2010-II-243, UR 2010, S. 115.

