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13.08.2013
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Keine Umsatzsteuer bei Zahlung eines Minderwertausgleichs zum Ende eines Leasingvertrages

Ist der Leasingnehmer dem Leasinggeber vertraglich gegenüber verpflichtet nach Ablauf der Vertragslaufzeit, bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs einen über den normalen Gebrauch entstandenen Schaden auszugleichen, so unterliegt diese Schadensersatzzahlung nicht der Umsatzsteuer. Die Schadensersatzzahlung stellt kein Entgelt für eine vom Leasinggeber an den Leasingnehmer erbrachte Leistung dar.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug mit einem Leasingnehmer auf eine Vertragslaufzeit von 42 Monaten geschlossen.

Vertraglich hatte sich der Leasingnehmer gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet, das Leasingfahrzeug schonend zu behandeln und es stets in einem betriebs- und verkehrssicheren zu halten. Weiterhin war bei Beendigung des Leasingvertrags vom Leasingnehmer darauf zu achten, dass bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs dessen Zustand dem Alter des Fahrzeugs sowie der vertraglich vereinbarten Fahrleistung entsprechen. Insoweit hatte der Leasingnehmer dafür zu sorgen, dass das Leasingfahrzeug bei der Rückgabe frei von Schäden war, wobei üblich auftretende Verschleißspuren nicht als solche gelten sollten. Sollte das Leasingfahrzeug bei Rückgabe nicht dem vertraglich zwischen der Klägerin und dem Leasingnehmer vereinbarten Zustand entsprechen, so war der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens gegenüber der Klägerin verpflichtet.

Diesen Anspruch auf Minderwertausgleich machte die Klägerin gegenüber dem Leasingnehmer nach Ablauf des Leasingvertrags im März 2009 aufgrund der über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehenden Schäden geltend. Der Leasingnehmer leistete daraufhin eine Schadensersatzzahlung in entsprechender Höhe.

In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2009 unterwarf die Klägerin die von dem Leasingnehmer erhaltene Schadensersatzzahlung nicht der Umsatzsteuer. Sie vertrat gegenüber dem Finanzamt die Auffassung, dass die von dem Leasingnehmer erhaltene Schadensersatzzahlung nicht der Umsatzsteuer unterliege.

Das beklagte Finanzamt erließ am 22.05.2009 einen geänderten Vorauszahlungsbescheid und erhöhte die Umsatzerlöse um die von dem Leasingnehmer geleistete Schadensersatzzahlung.

Hiergegen wendete sich die vorliegende Klage.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH stellt die vom Leasingnehmer geleistete Schadensersatzzahlung keine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Klägerin dar und unterliege somit nicht der Umsatzsteuer.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer nur Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Als Entgelt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist grundsätzlich all das zu verstehen, was der Leistungsempfänger dazu aufwendet, um die Leistung zu erhalten; ausgenommen der Umsatzsteuer.

Weiterhin muss für das Vorliegen einer steuerpflichtigen Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen.

Demgegenüber stellen Entschädigungs- oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt ist, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.

Im zu entscheidenden Urteilssachverhalt verneinte der BFH das Vorliegen einer der Umsatzsteuer zu unterwerfenden Leistung der Klägerin an den Leasingnehmer.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und erhaltenem Gegenwert sei zwar insofern zu bejahen, als das der Leasingnehmer aufgrund der von der Klägerin erbrachten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet habe.

Dennoch sei ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung jedoch nicht gegeben, soweit der Leasingnehmer den vereinbarten Schadensersatz gerade deshalb schuldete, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entspreche.

Somit habe die Klägerin bezogen auf die vom Leasingnehmer erhaltene Schadensersatzzahlung objektiv keine eigenständige Leistung erbracht.

Anmerkungen

Mit Schreiben vom 06.02.2014 hat das BMF die vom BFH in seinem Urteil vom  20.03.2013 vertretenen Auffassung  in A 1.3 Abs. 17 UStAE übernommen.
BMF, Schreiben vom 06.02.2014, IV D 2 - S 7100/07/10007
 

Betroffene Normen
§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 2 UStG
Streitjahr 2009

Fundstelle
BFH, Urteil vom 20.03.2013, XI R 6/11

Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 22.05.2008, BStBl I, S. 632

Englische Zusammenfassung

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