29.01.2010

BFH: Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

Sachverhalt

Die Klägerin ließ sich den Vorsteueranspruch aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von ihr an eine GmbH & Co. KG erbracht wurden, teilweise abtreten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG forderte das Finanzamt von der Klägerin die verrechneten Beträge in Höhe der Vorsteuern aus den noch offenen Rechnungen zurück. Diese seien im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung uneinbringlich geworden, was zu einer Vorsteuerberichtigung führe. Die Verrechnungen der von der GmbH & Co. KG abgetretenen Vorsteuern mit den eigenen Umsatzsteuerschulden der Klägerin seien rückgängig zu machen, da mit der Vorsteuerberichtigung der Rechtsgrund für die aufgrund der Abtretungsanzeigen vorgenommenen Verrechnungen entfallen sei. Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage beim Finanzgericht führte zum Erfolg. Lt. Finanzgericht sei die Rückforderung verrechneter Vorsteuerbeträge rechtswidrig. Ein Rückforderungsanspruch (§ 37 AO) setze voraus, dass der Rechtsgrund für die Zahlung entweder von vornherein fehle oder später entfallen sei. Diese Voraussetzung sei aber nicht in einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG erfüllt. Dagegen richtete sich die Revision des Finanzamtes.

Entscheidung

Der BFH sah die Revision als begründet an und verwies nach Aufhebung der Vorentscheidung den Rechtsstreit zurück an die Vorinstanz. Ist eine Steuervergütung (z.B. ein Anspruch aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (§ 37 AO). Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Rückzahlungsanspruch – sofern und soweit er besteht – an die Abtretungsempfängerin (Klägerin), da die Steuervergütung an die Klägerin abgetreten und an sie ausgezahlt bzw. mit ihren Steuerschulden verrechnet worden ist. Die Regelung des § 17 UStG, wonach eine Korrektur der Bemessungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, stellt nach Auffassung des BFH lediglich eine aus Gründen umsatzsteuerrechtlicher Systematik und Praktikabilität geschaffene verfahrensrechtliche Sonderregelung gegenüber dar. Die Wirkung dieser Norm beschränkt sich auf die Bestimmung des Korrekturzeitraums im Steuerrechtsverhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Fiskus. Im Rahmen des Schuldverhältnisses zwischen Zessionar (Klägerin) und Fiskus, das durch die Leistung auf einen abgetreten Umsatzsteuervergütungsanspruch begründet worden ist, spielen die Besonderheiten des materiellen Umsatzsteuerrechts keine Rolle. Daher entsteht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Zessionar, wenn und soweit der Vergütungsanspruch auf einem gemäß § 17 UStG berichtigten Vorsteuerabzug beruht.

Das Finanzamt muss den Nachweis führen, dass der abgetretene Vergütungsanspruch in Höhe des dem Zessionar ausgezahlten Betrags ausschließlich auf berichtigten Vorsteuern beruht. Verbleibt nach Abzug der berichtigten Vorsteuer noch ein negativer Umsatzsteuerbetrag in dem jeweiligen Voranmeldungszeitraum, ist in Höhe dieses Restbetrags die Rückforderung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nicht gerechtfertigt.
Da das Finanzgericht weder Feststellungen dazu getroffen hat, aufgrund welcher Positionen und in welcher Höhe im Einzelnen sich die Steuervergütungen der KG ergeben haben noch auf welchen Besteuerungsgrundlagen der Berichtigungsbescheid beruhte, hat der BFH das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.11.2007 (Az. 14 K 1722/06, EFG 2008, S. 587).

Fundstelle

BFH-Urteil vom 27.10.2009, Az. VII R 4/08, BStBl II 2010, S. 257.