27.10.2010

BFH: Soweit ein Vermietungsunternehmen im Ganzen veräußert wird (Geschäftsveräußerung im Ganzen), muss der Erwerber die Vermietungstätigkeit fortsetzen oder dies beabsichtigen

Sachverhalt

Die Klägerin machte in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Zeitraum 2.- 4. Quartal 1997 abziehbare Vorsteuer für die Errichtung einer Büro- und Werkhalle auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück geltend. Sie gab gegenüber dem Finanzamt an, das Grundstück ab dem 01.01.1998 an die S-GmbH zu vermieten. Eine Vermietung des Grundstücks fand tatsächlich nicht statt, da der Ehemann der Klägerin, der zugleich Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S-GmbH war, das Grundstück seit dem 01.01.1998 an die S-GmbH verpachtete. In dem Pachtvertrag wurde darauf hingewiesen, dass der Verpächter zukünftig rechtlicher Eigentümer des verpachteten Grundstückes sei. Im August desselben Jahres übertrug die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück im Rahmen einer „ehebedingten unbenannte Zuwendung“ auf ihren Ehemann. In dem geänderten Umsatzsteuer-Jahresbescheid berichtigte das Finanzamt daher den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Bebauung des Grundstückes zulasten der Klägerin gem. § 15a UStG. Einspruch und Klage seitens der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Entscheidung

Mit dem Revisionsurteil wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision als unbegründet zurück, da die Vorsteuer gem. § 15a Abs. 1 S. 1 UStG (1999) zu berichtigen sei. Die Nutzungsüberlassung des Grundstücks im Zusammenhang mit der anschließenden Übertragung des Grundstücks auf den Ehemann hätte zu einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geführt. Es handele sich umsatzsteuerrechtlich um einen Vorgang, der zu einer umsatzsteuerfreien Entnahme des Grundstücks führte. Die Umsatzsteuerbefreiung resultiere aus dem Übertragungsvorgang, der unter das Grunderwerbssteuergesetz fiele, gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.

Der BFH urteilte, dass durch den oben beschriebenen Vorgang auch keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorläge, die eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges verhindern würde. Dabei nahm der BFH an, dass zwischen dem Ehemann der Klägerin und der S-GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft vorlag, wobei der Ehemann der umsatzsteuerliche Organträger war. Somit folgerte der BFH, das für den Fall, dass ein Organträger ein an seine Organgesellschaft vermietetes Gebäude erwirbt, keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorläge, da der erwerbende Organträger das übertragene Gebäude umsatzsteuerrechtlich nicht vermiete, sondern durch die Organgesellschaft als Teil seines Unternehmens eigenunternehmerisch nutze.

Der BFH führt in seinem Urteil dazu aus, dass eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG nur dann vorläge, wenn der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetze oder dies zumindest beabsichtige. Für den vorliegenden Fall, in dem der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen sei, müsse daher der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen. Die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger führe jedoch nicht zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetze, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutze. Dementsprechend hätte der Ehemann der Klägerin die Vermietung des Grundstückes an die S-GmbH als dessen Organgesellschaft nicht fortsetzen können.

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 1a, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 15a Abs. 1 UStG

Vorinstanz

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2008, 9 K 412/05, DStRE 2010, S. 243

Fundstelle

BFH, Urteil v. 06.05.2009, VI R 26/09, BFH/NV 2010, S. 1873

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