Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) handelt mit Kraftfahrzeugen und veräußerte im Streitjahr 2006 einen PKW an das in Spanien ansässige Unternehmen (K). Das Fahrzeug wurde von einem französischen Fahrer (Y) im Inland abgeholt. Y übergab der Klägerin eine eidesstattliche Versicherung über den Empfang des Fahrzeugs und die Beförderung nach Spanien sowie eine schriftliche Abholvollmacht, die K auf Y ausgestellt hatte. Die Klägerin ging in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 von einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung aus. Das Finanzamt hingegen nahm aufgrund einer Auskunft der spanischen Finanzverwaltung an, dass die Lieferung des PKW steuerpflichtig sei. Nach Mitteilung der spanischen Finanzverwaltung sei der Transport des Fahrzeugs tatsächlich nicht von K, sondern von deren in Frankreich ansässigen Kunden (X) veranlasst worden. Der PKW sei direkt nach Frankreich verbracht worden. Das Finanzamt qualifizierte die Lieferung der Klägerin an K nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche, sondern als steuerpflichtige "ruhende" Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Das FG gab der Klage statt. Zwar erfülle die Lieferung des PKW an K nicht die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, da die Abholung des Fahrzeugs vom Abnehmer der K und nicht von dieser selbst oder der Klägerin veranlasst worden sei. Die Klägerin könne sich jedoch auf Vertrauensschutz berufen. Denn sie habe die ihr obliegenden Nachweispflichten erfüllt und keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der vom Fahrer vorgelegten Belegangaben zu zweifeln, nach denen sie von seinem Handeln für K habe ausgehen dürfen.
Entscheidung
Im Streitfall ist die Lieferung der Klägerin steuerfrei, da der Abnehmer der Klägerin den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt hat. Aufgrund der von K dem Y erteilten Vollmacht zur Abholung ist von einer Versendung durch K auszugehen, so dass eine Versendung durch den Abnehmer der von der Klägerin ausgeführten Lieferung vorliegt, und die Klägerin für diese Lieferung Steuerfreiheit in Anspruch nehmen kann. Dementsprechend hat die Klägerin bereits eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a Abs. 1 S. 1 UStG ausgeführt, so dass es auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 S. 1 UStG) nicht ankommt.
Es liegen mehrere Lieferungen über einen Gegenstand vor, da das Fahrzeug von der Klägerin an K sowie von K an deren französischen Abnehmer geliefert wurde. Da K als erster Abnehmer gegenüber der Klägerin erklärt hat, sie werde den Gegenstand der Lieferung nach Spanien und damit in einen anderen Mitgliedstaat als den Liefermitgliedstaat befördern oder versenden, K unter ihrer spanischen USt-Id-Nr. handelte, und ein von K Beauftragter den Gegenstand zur Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet abholte, war die Lieferung der Klägerin an K die Versendungslieferung und damit die innergemeinschaftliche Lieferung. Ob K ihrerseits im Verhältnis zu ihrem französischen Abnehmer die Kosten für die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet trug, ist im Hinblick auf die von K für den Abholer Y erteilte Vollmacht unerheblich. Darüber hinaus war der Klägerin der Weiterverkauf durch K an einen französischen Abnehmer nicht bekannt, so dass eine Zuordnung der Versendung zur zweiten Lieferung der K an den französischen Abnehmer nicht in Betracht kommt. Unbeachtlich ist, dass eigene Angestellte der K bei der Abholung nicht anwesend waren.
Dass das von der Klägerin gelieferte Fahrzeug nicht entsprechend den Belegangaben nach Spanien, sondern nach Frankreich versendet wurde, steht im Streitfall der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht entgegen. Denn auch der tatsächliche Bestimmungsort befindet sich nach den Feststellungen des FG im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so dass die Angabe eines unzutreffenden Bestimmungsorts dem "sicheren Nachweis" der materiellen Voraussetzungen nicht entgegensteht (EuGH-Urteil vom 27.09.2007). Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin "die Identität der wahren Erwerber verschleiert hat, um diesen zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen" (EuGH-Urteil vom 07.12.2010).
Betroffene Norm
§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a UStG
Streitjahr 2006
Vorinstanz
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 10.11.2009, 2 K 1696/2008, EFG 2010, S. 913
Fundstelle
BFH, Urteil vom 11.08.2011, V R 3/10
Weitere Fundstellen
EuGH, Urteil vom 27.09.2007, C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861
EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-285/09, DStR 2010, S. 2572, siehe Deloitte Tax-News

