08.11.2011

BFH: Verbilligte Lieferung von Zeitungen

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Verlagsgesellschaft, lieferte im Streitjahr 1992 Tageszeitungen im Abonnement an ihre Arbeitnehmer gegen ein Entgelt in Höhe der Zustellgebühr. Dieses unterwarf sie zzgl. eines pauschalen Zuschlags (30 % der Abonnementpreise) der Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte als Entgelt den regulären Abonnementpreis einschließlich Versandkosten an; die nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG ermittelten Selbstkosten waren höher als der Abonnementpreis. Einspruch und Klage gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage waren erfolglos.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass keine Leistungen "aufgrund des Dienstverhältnisses" gegeben seien. Die Arbeitnehmerabonnements seien vorrangig aus unternehmerischen Gründen verbilligt abgegeben worden. Sollte gleichwohl die Mindestbemessungsgrundlage anwendbar sein, seien die Selbstkosten nach den Grenzkosten, allenfalls nach den anteiligen Herstellungs- und Zustellkosten zu bestimmen, da mit der Produktion der Zeitung nicht nur eine Lieferung an deren Käufer, sondern auch eine Werbeleistung an die Auftraggeber der Anzeigen erbracht werde.

Entscheidung

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Lieferung von Zeitungen an die Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses ausgeführt wurde und somit der Mindestbemessungsgrundlage unterliegt. Die im Streitfall anzusetzenden Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG) sind höher als die regulären Abonnementpreise; die Abonnementpreise sind deshalb zu Recht als Bemessungsgrundlage angesetzt worden. 

Die Klägerin hat mit der Lieferung der Zeitungen an ihre Arbeitnehmer eine steuerpflichtige Lieferung gegen Entgelt erbracht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Verbilligte Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, unterliegen der Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG). Eine Leistung "aufgrund des Dienstverhältnisses" liegt vor, wenn die Leistung des Arbeitgebers zwar aus betrieblichem Anlass erfolgt, diese jedoch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteil vom 27.02.2008). Leistungen an Arbeitnehmer sind nur dann nicht steuerbar, wenn ausnahmsweise deren persönliche Vorteile den Bedürfnissen des Unternehmers gegenüber als nur untergeordnet erscheinen (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2010).

Im Streitfall liegen weder besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin vor, die einen Zeitungsbezug nach Hause erfordern würden, noch sind zwingende betriebliche Belange ersichtlich, die die persönlichen Vorteile der Arbeitnehmer als nur untergeordnet erscheinen lassen. Eine Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses wäre auch nicht ausgeschlossen, wenn der von ihr gewährte Preisnachlass als Belegschaftsrabatt behandelt würde. Soweit die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage regelmäßig nicht vorliegen, wenn die Verbilligung auf einem Belegschaftsrabatt beruht, wie z.B. bei der Lieferung von Jahreswagen an Werksangehörige (vgl. A 1.8. Abs. 6 S. 3 UStAE), folgt der Senat dem jedenfalls für die hier zu beurteilenden Zeitungsabonnements nicht.

Der Umsatz wird bei den im Streitfall vorliegenden Lieferungen nach dem Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes bemessen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Nach der Rechtsprechung des BFH sind für die Bemessung des Umsatzes nach den Selbstkosten alle diejenigen Kosten maßgebend, mit denen die Kostenrechnung des Unternehmens belastet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1980). Damit kann sich die Klägerin mit ihrer Auffassung, die Selbstkosten seien nach den Grenzkosten, allenfalls nach den anteiligen Herstellungs- und Zustellkosten zu bestimmen, nicht auf den Wortlaut der Vorschrift stützen. Für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen, ist der Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.1997; EuGH-Urteil vom 29.05.1997).

Betroffene Norm

§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, § 10 Abs. 4 UStG
Streitjahr 1992

Vorinstanz

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.02.2009, 5 K 291/04, EFG 2009, S. 883

Fundstelle

BFH, Urteil vom 19.06.2011, XI R 8/09

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 28.02.1980, V R 138/72, BStBl II 1980, S. 309
BFH, Urteil vom 27.02.2008, XI R 50/07, BStBl II 2009, S. 426
BFH, Urteil vom 09.12.2010, V R 17/10, BFH/NV 2011, S. 717
BFH, Urteil vom 08.10.1997, XI R 8/86, BStBl II 1997, S. 840
EuGH, Urteil vom 29.05.1997, C 63/96 -Skripalle-, BStBl II 1997, S. 841