22.01.2010

BFH: Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer steuerpflichtig vermieteten Sporthalle

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige errichtete in den Streitjahren 1993 und 1994 eine Sporthalle, die er mit Vertrag vom 01.12.1993 an die Sport- und Freizeitanlage „X-GmbH“ verpachtete. In seinen Umsatzsteuer-Erklärungen hatte er ursprünglich die im Zusammenhang mit der Errichtung der Sporthalle angefallenen Vorsteuern in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die X-GmbH ihre Umsätze gegenüber den Endnutzern als steuerfrei bzw. steuerpflichtig behandelt hatte. Im Jahr 1996 reichte er berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein, in denen er die Verpachtungsumsätze in voller Höhe als steuerpflichtig behandelte und sämtliche im Zusammenhang mit der Errichtung der Sporthalle angefallenen Vorsteuern abzog.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Umsätze aus der Vermietung der Sporthalle in einen steuerfreien Teil für die Überlassung der Grundstücksanteile und in einen steuerpflichtigen Teil für die Überlassung der Betriebsvorrichtungen aufzuteilen seien. Die Vorsteuerbeträge seien entsprechend aufzuteilen. Eine Option hinsichtlich der steuerfreien Umsätze sei nicht möglich, weil das Grundstück insoweit nichtunternehmerischen Zwecken diene. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die X-GmbH habe steuerfeie und steuerpflichtige Umsätze getätigt mit der Folge, dass der Steuerpflichtige auch keine einheitliche steuerpflichtige Leistung erbracht habe. Zwar sei aufgrund neuerer Rechtsprechung die Überlassung von Sportanlagen an Sportanlagennutzer als einheitliche Leistung steuerpflichtig. Dies gelte aber nicht im Verhältnis des Eigentümers der Sportanlage zum Betreiber.

Entscheidung

Die für die Errichtung der Sporthalle in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993). Der Steuerpflichtige hat – soweit die Umsätze steuerfrei waren – wirksam auf die Steuerbefreiung verzichtet (§ 9 Abs. 1 UStG 1993). Der Verzicht war auch nicht nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 in der im jeweiligen Streitjahr geltenden Fassung ausgeschlossen und damit wirksam. Denn die Betreiberin der Sporthalle (X-GmbH) führte in den Streitjahren ausschließlich Umsätze aus, die bei zutreffender rechtlicher Qualifizierung steuerpflichtig waren. Der BFH hatte mit Urteil vom 31.05.2001 (BStBl. II 2001, S. 658) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 fällt, sondern eine einheitliche steuerpflichtige Leistung darstellt. Für die Entscheidung der Frage, ob der Leistungsempfänger das Grundstück i.S. des § 9 Abs. 2 UStG 1993 ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift auf die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts und nicht auf eine etwa davon abweichende Steuerfestsetzung gegenüber dem Leistungsempfänger abzustellen.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass den Betreibern von Sportanlagen in § 27 Abs. 6 UStG 1999 ein Wahlrecht eingeräumt worden ist, dass Umsätze aus einer Nutzungsüberlassung von Sportanlagen bis zum 31.12.2003 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden können. Von dieser Möglichkeit einer Aufteilung hat die Betreiberin (X-GmbH) im Streitfall Gebrauch gemacht. Dies wirkt sich jedoch nicht auf § 9 Abs. 2 UStG 1993 und die Frage aus, ob der Leistungsempfänger das Grundstück für steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze verwendet. Denn es handelt sich bei § 27 Abs. 6 UStG 1999 nicht um eine Vorschrift, die § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 ändert, sondern um eine Billigkeitsregelung zugunsten der Betreiber von Sportanlagen in Reaktion auf die Änderung der bisherigen Rechtsprechung durch das o.a. Urteil des BFH vom 31.05.2001. Auch lassen es die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht zu, dass dem Steuerpflichtigen das erlangte Recht auf den Abzug von Vorsteuerbeträgen durch eine Gesetzesänderung rückwirkend genommen wird.

Vorinstanz

Niedersächsisches FG vom 06.07.2006, Az. 16 K 134/03.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 11.03.2009, Az. XI R 71/07, BStBl-II-2010-209.