24.02.2010

BFH: Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags

Sachverhalt

In der Umsatzsteuererklärung 2001 machte die Klägerin – unter Beifügung der ausgestellten Rechnungen – für die Jahre 1992 bis 1995 Vorsteuern in Höhe von insgesamt 50 411,29 DM geltend. In der „Nachberechnung” für 1992 wird 14 % Umsatzsteuer, in den Nachberechnungen für 1993 bis 1995 sind 15 % Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

Das Finanzamt lehnte die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 12.9.2006 ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2006 als unbegründet zurück. Die in den Rechnungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes ausgewiesene Steuer entspreche nicht der für den jeweiligen Umsatz geschuldeten Steuer. Denn die Rechnungen beträfen Warenlieferungen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 dem ermäßigten Steuersatz unterlägen.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Das Einzelunternehmen habe in den Nachberechnungen die Umsatzsteuer in unzutreffender Höhe ausgewiesen, da die Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterlegen hätten.

Entscheidung

Der BFH sah die Revision als begründet an und verwies nach Aufhebung der Vorentscheidung den Rechtsstreit zurück an die Vorinstanz.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. 

Bei richtlinienkonformer Auslegung ist der Wortlaut der Norm dahingehend einzuschränken, dass als Vorsteuer nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden darf. 

Diese Grundsätze führen zwar zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn der Umsatz wegen Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) nicht steuerbar ist oder über einen steuerfreien Umsatz abgerechnet wurde. 

Wird dagegen eine Steuer für den Umsatz geschuldet, statt der geschuldeten aber eine höhere Steuer ausgewiesen, steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene gesetzlich geschuldete Betrag für den Vorsteuerabzug zu. Sofern die in Rechnung gestellten Waren im Rahmen eines Leistungsaustauschs bezogen wurden, wovon das FG offensichtlich ausgegangen ist, hätte der Klage teilweise stattgegeben werden müssen. Die Höhe des Vorsteuerabzugs ergäbe sich in diesem Fall aber nicht durch Herausrechnen des ermäßigten Steuersatzes aus den jeweiligen Bruttobeträgen, sondern auf der Grundlage der in den Rechnungen ausgewiesenen und damit die Bemessungsgrundlage bildenden Nettobeträge. Der sich danach ergebende Steuerbetrag darf den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übersteigen.

Stellungnahme

Verglichen mit den jüngsten, sehr strengen Urteilen des BFH zu den Rechnungsanforderungen und mithin den Anforderungen an den Vorsteuerabzug geht das BFH-Urteil vom 19.11.2009 sehr milde mit dem Steuerpflichtigen um. 

Denn der BFH - entgegen der Vorinstanz - versagt den Vorsteuerabzug nicht, obwohl zum einen der Steuerbetrag und zum anderen der Steuersatz in der Rechnung nicht zutreffend benannt worden sind. Dies entspricht im Grundsatz der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, die im Fall des § 14c Abs. 1 UStG (überhöhter Steuerausweis) einen Vorsteuerabzug - unter den übrigen Voraussetzungen - in Höhe der für die bezogene Leistung geschuldeten Steuer zulässt (Abschnitt 192 Abs. 3 UStR).

Der Unterschied besteht aber darin, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug durch Herausrechnen des ermäßigten Steuersatzes aus den Bruttobeträgen gewährt, wohingegen der BFH den Vorsteuerabzug nur auf Basis der Nettobeträge im Wege des Zuschlags erlaubt. 

Beispiel: 
Unrichtiger Umsatzsteuerausweis in Höhe von EUR 19 (Rechnungsbruttobetrag EUR 119)

  • Finanzverwaltung: Vorsteuerabzug in Höhe von EUR 7,79 (=119/107*7)
  • Bundesfinanzhof: Vorsteuerabzug in Höhe von EUR 7,00 (=100/100*7)

Vorinstanz

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.10.2007, Az. 2 K 543/06.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 19.11.2009, V R 41/08.

Ansprechpartner

Dr. Eduard Forster | München