Sachverhalt
Der BFH hat in drei Urteilen zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage entschieden:
XI R 29/09
Ein (privater) Stromerzeuger (Kläger) betrieb eine auf dem Dach eines fremden Gebäudes installierte Photovoltaikanlage. Im Jahr 2006 (Streitjahr) ließ er die Photovoltaikanlage abmontieren und auf dem Dach seines neu errichteten, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Holzschuppens wieder installieren. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug für die Aufwendungen nicht an, die mit der Errichtung des Holzschuppens in Zusammenhang standen. Das FG wies die Klage ab, da in die Berechnung der unternehmerischen Mindestnutzung von 10 % lediglich die Wohn- bzw. Nutzfläche eines Gebäudes eingehe, jedoch nicht die Nutzung des Daches.
XI R 21/10
Ein (privater) Stromerzeuger (Kläger) installierte eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. Nach Ansicht des Finanzamts seien die Vorsteuerbeträge, die auf die Errichtung des Carports entfielen, nicht abziehbar, weil das Gebäude nicht unternehmerisch genutzt werde und in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage stehe. Das FG wies die Klage ab, da der geforderte unmittelbare und direkte Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen nicht gegeben sei.
XI R 29/10
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) deckte im Jahr 2006 (Streitjahr) das Dach seiner Scheune neu ein und errichtete auf der Südseite des Daches eine Photovoltaikanlage. Die gesamte neu eingedeckte Dachfläche betrug 148 qm, wovon die mit der Photovoltaikanlage bedeckte Südseite einen Anteil von 85 qm (= 57,43 %) ausmachte. Das Finanzamt erkannte die auf die Neueindeckung des Daches entfallenden Vorsteuerbeträge nicht als abziehbar an. Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Aufwendungen die Erneuerung der Südseite des Daches beträfen, auf der die Photovoltaikanlage installiert sei (Flächenanteil 57,43 %). Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt.
Entscheidung
XI R 29/09
Entgegen der Ansicht des FG ist bei der Ermittlung der 10%-Grenze der unternehmerischen Mindestnutzung (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG) nicht nur die innere Nutzfläche des Schuppens zu berücksichtigen, vielmehr muss die unternehmerische Nutzung des Daches mitberücksichtigt werden. Der Kläger kann nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Soweit der Schuppen leer stand, lag keine unternehmerische Nutzung, sondern eine teilweise nichtwirtschaftliche Nutzung des Schuppens vor, die - anders als eine teilweise private Nutzung - keine volle Zuordnung des Schuppens zum Unternehmen ermöglicht. Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Streitfall die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Schuppens einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils des Schuppens im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.
XI R 21/10
Entgegen der Auffassung des FG besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den vom Kläger mittels seiner Photovoltaikanlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Die teilweise unternehmerische (Betreiben einer Photovoltaikanlage) und teilweise private Nutzung (Unterstellen eines privat genutzten PKW) des Carports ermöglicht eine volle Zuordnung des Carports zum Unternehmen. Der Kläger kann aus den Rechnungen über die Leistungen zur Herstellung des Carports grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, vorausgesetzt, dass er den gesamten Carport zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzt. Die private Verwendung des Carports hat er dann als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Bei der Ermittlung der unternehmerischen Mindestnutzung darf nicht nur die innere Nutzfläche des Carports berücksichtigt werden. Vielmehr muss die unternehmerische Nutzung des Daches mitberücksichtigt werden, weil dadurch Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ausgeführt wurden, die nicht der Nutzfläche innerhalb des Gebäudes zugeordnet werden können. Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Streitfall die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils des Carports im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.
XI R 29/10
Die Revision des Finanzamts ist begründet. Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass dem Kläger der streitige Vorsteuerabzug teilweise zusteht. Seine Auffassung, dies sei in Höhe von 57,43 % der geltend gemachten Vorsteuerbeträge der Fall, verletzt aber die insoweit anzuwendenden Grundsätze zur Vorsteueraufteilung. Die Aufwendungen, die auf die Sanierung der Südfläche des Daches (57,43%) entfielen, standen nicht nur zu dem Betrieb der Photovoltaikanlage in direktem und unmittelbarem Zusammenhang, sondern kamen als Erhaltungsaufwendungen auch dem Gebäude selbst zugute. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude kommt es grundsätzlich darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Wenn aber der Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2009). Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht. Da es sowohl an einem Umsatz für das Innere der Scheune als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils der Scheune im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.
Betroffene Norm
§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG
Streitjahre 2006, 2008
Anmerkungen
Seit dem 01.01.2011 ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.
Vorinstanzen
Finanzgericht München, Urteil vom 27.07.2009, 14 K 1164/07, EFG 2009, S. 1975 (zu XI R 29/09)
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.12.2009, 16 K 377/09, EFG 2010, S. 1366 (zu XI R 21/10)
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 17.08.2010, 2 K 952/2008, EFG 2011, S. 485 (zu XI R 29/10)
Fundstellen
BFH, Urteil vom 19.07.2011, XI R 29/09
BFH, Urteil vom 19.07.2011, XI R 21/10
BFH, Urteil vom 19.07.2011, XI R 29/10
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 10.12.2009, V R 13/08, BFH/NV 2010, S. 960

