BFH: Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen Unternehmern
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist und somit ohnehin eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen. Ein Wahlrecht zur Anwendung des Vergütungsverfahrens besteht nicht.
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das beim Bundeszentralamt für Steuern die Vergütung von Vorsteuern für 2007 beantragte. Das BZSt lehnte den Antrag ab, da sich aus einer an die Klägerin gerichteten Rechnung, in der ein gleichfalls in den Niederlanden ansässiger Unternehmer für eine im Inland erbrachte Beförderungsleistung deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen habe, ergebe, dass die Klägerin im Streitjahr 2007 als Leistungsempfänger Steuerschuldner gewesen sei. Das FG gab der gegen den erfolglosen Einspruch eingelegten Klage statt, da eine Steuerschuld des Vergütungsberechtigten nicht der Anwendung des Vergütungsverfahrens entgegenstehe.
Entscheidung
Das Urteil des FG ist aufzuheben. Ist der Vergütungsberechtigte im Vergütungszeitraum Steuerschuldner nach § 13b UStG, erfolgt die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nicht im Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV, sondern nach dem Regelbesteuerungsverfahren der §§ 16, 18 UStG.
Im Hinblick auf die in der Person der Klägerin bestehende Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG war sie verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs, in dem ihre Steuerschuldnerschaft begründet wurde, eine Voranmeldung und für das Kalenderjahr dieses Leistungsbezugs eine Jahressteuer-erklärung abzugeben (BFH-Urteil vom 14.04.2011). Besteht für die Klägerin die Verpflichtung, Voranmeldungen und Jahressteuererklärung im Regelbesteuerungsverfahren abzugeben, hat sie auch den Anspruch auf Vorsteuerabzug in diesem Verfahren geltend zu machen. Dem stehen entgegen der Auffassung der Klägerin die Vorschriften zum sog. Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV) nicht entgegen.
Zwar handelt es sich bei der Klägerin um ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das auch entsprechend § 59 Nr. 1 UStDV im Inland keine Umsätze ausgeführt hat. Gleichwohl reicht dies für die Anwendung des Vergütungsverfahrens nicht aus, denn § 59 Nr. 1 UStDV ist einschränkend dahin auszulegen, dass diese Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige nicht aus anderen Gründen gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 UStG ohnehin eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt und im Hinblick auf das Nichtbestehen eines Wahlrechts zur Anwendung von Regelbesteuerungs- oder Vergütungsverfahren auch verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen (BFH-Urteil vom 14.04.2011).
Die Klägerin hat im Kalenderjahr 2007 von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer eine im Inland nach § 3b UStG steuerbare und steuerpflichtige Güterbeförderungsleistung bezogen, für die sie Steuerschuldner nach § 13b UStG ist. Dies führt im Kalenderjahr 2007 zur Anwendung des Regelbesteuerungsverfahrens, in dem die abziehbaren Vorsteuerbeträge der Klägerin zu berücksichtigen sind. Regelbesteuerungs- und Vergütungsverfahren sind nur alternativ, nicht aber auch kumulativ anzuwenden.
Betroffene Norm
§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 ff. UStDV, § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG
Streitjahr 2007
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.02.2012, 2 K 2447/10, EFG 2012, S. 2327
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07.03.2013, V R 12/12, nicht amtlich veröffentlicht
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 14.04.2011, V R 14/10, BStBl II 2011, S. 834