15.08.2011

BFH: Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich, erbrachte im Inland steuerpflichtige Bauleistungen, für die die Leistungsempfänger Steuerschuldner waren (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999). Im Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2004 bezog die Klägerin im Inland steuerpflichtige Bauleistungen von gleichfalls nicht im Inland ansässigen Unternehmern, für die sie als Leistungsempfänger Steuerschuldner gemäß § 13b UStG war. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 erfasste die Klägerin die von ihr als Leistungsempfänger nach § 13b UStG zu versteuernden Umsätze und machte den Vorsteuerabzug für alle im Kalenderjahr 2004 angefallenen Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin die im ersten Quartal 2004 entstandenen Vorsteuerbeträge nicht im Rahmen der Jahreserklärung geltend machen könne, da diese nur im Vergütungsverfahren zu berücksichtigen seien. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das FG der Klage statt und gewährte der Klägerin den von ihr für das erste Quartal 2004 geltend gemachten Vorsteuerabzug in voller Höhe.

Entscheidung

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin auch die im ersten Quartal 2004 entstandenen Vorsteuerbeträge im Regelbesteuerungsverfahren geltend machen kann. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 UStG eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen.

Im Streitfall lagen für das Streitjahr 2004 die Voraussetzungen für die Anwendung des Vergütungsverfahrens nicht vor. Das Vergütungsverfahren ist zwar auch anzuwenden, wenn der Unternehmer im Inland Umsätze ausgeführt hat, für welche die Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG waren (§ 59 Nr. 2 UStDV). Der Ausschluss des Vergütungsverfahrens im Streitfall beruht jedoch darauf, dass die Klägerin nicht nur Umsätze erbracht hat, für die ihre Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG waren, sondern sie darüber hinaus auch Leistungen bezogen hat, für die sie selbst Steuerschuldner nach dieser Vorschrift war. Die Klägerin war berechtigt, alle in den "Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen" (§ 18 Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 1 UStG) und damit in der Steuererklärung für das Streitjahr zu berücksichtigen. Dass sie nicht im gesamten Kalenderjahr Umsätze als Steuerschuldner zu versteuern hatte, sondern dies erst für den Zeitraum ab dem zweiten Kalendervierteljahr 2004 zutrifft, steht dem nicht entgegen. Denn auch zuvor war sie unternehmerisch tätig, wie sich aus ihren Leistungsbezügen im ersten Quartal 2004 ergibt, die unstreitig für ihr Unternehmen erfolgten.

Die Klägerin ist entgegen A 244 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UStR 2000 (vgl. auch A 18.15 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 und Nr. 3 UStAE) nicht verpflichtet, für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die im ersten Kalendervierteljahr des Streitjahrs entstanden sind, das Vergütungsverfahren anzuwenden. Der Unternehmer hat zwar kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vor, ist dieses vielmehr zwingend anzuwenden (insoweit zutreffend A 243 Abs. 1 S. 1 UStR 2000 und A 18.15 Abs. 1 S. 1 UStAE). Ob die Voraussetzungen für das Vergütungsverfahren nach § 59 UStDV vorliegen, ist jedoch für den "Vergütungszeitraum" zu prüfen. Der im Ausland ansässige Unternehmer ist berechtigt, als Vergütungszeitraum das Kalenderjahr zu wählen und bei Fehlen der Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens für das Kalenderjahr die Vorsteuervergütung für das gesamte Kalenderjahr im Rahmen der Jahreserklärung geltend zu machen. Im Hinblick auf das dem Unternehmer zustehende Wahlrecht zur Bestimmung des maßgeblichen Vergütungszeitraums ist das Finanzamt nicht berechtigt, den Unternehmer auf einen kürzeren Vergütungszeitraum zu verweisen, für den die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vorliegen und insoweit die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen im Rahmen der Jahreserklärung abzulehnen. Dies entspricht auch dem Zweck des Vergütungsverfahrens, das der "Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens" dienen soll.

Betroffene Normen

§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999, § 16 Abs. 2 S. 1 UStG, § 18 Abs. 3 S. 1 UStG, § 18 Abs. 9 UStG, § 59 Nr. 2 UStDV, A 244 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UStR 2000 und A 18.15 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 und Nr. 3 UStAE
Streitjahr 2004

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 04.02.2010, 14 K 2800/08, EFG 2010, S. 1267

Fundstelle

BFH, Urteil vom 14.04.2011, V R 14/10, BStBl II 2011, S. 834