Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren 1999 bis 2003 Vorsteuerberichtigungsbeträge (§ 15a UStG) zu Lasten der Klägerin entstanden sind.
Die Klägerin, eine GmbH, führte in den Kalenderjahren 1994 bis 1998 Umsätze aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus. In den Umsatzsteuererklärungen für diese Kalenderjahre wurden diese Umsätze als steuerpflichtig behandelt und hiermit im Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Für alle Kalenderjahre 1994 bis 1998 ergingen bestandskräftig gewordene Umsatzsteuerfestsetzungen. Für jedes der Kalenderjahre 1994 bis 1998 war mit Ablauf des Jahres 2004 die Festsetzungsverjährung eingetreten.
Mit Urteil vom 17.02.2005 entschied der EuGH, dass Umsätze mit Geldspielautomaten nach dem Unionsrecht steuerfrei sind. Die Klägerin reichte am 06.10.2005 geänderte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1999 bis 2003 ein und berief sich nunmehr auf die Steuerfreiheit der Umsätze aus Geldspielautomaten. Das Finanzamt akzeptierte die Steuerfreiheit der Automatenumsätze, ging aber zu Lasten der Klägerin davon aus, dass sie den zuvor für den Erwerb der Geldspielautomaten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen habe (§ 15a UStG). Hiergegen erhob die Klägerin erfolglos Einspruch und danach Klage.
Entscheidung
Das FG hat zutreffend entschieden, dass in den Streitjahren eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG zu Lasten der Klägerin für die von ihr in den Kalenderjahren 1994 bis 1998 bezogenen Wirtschaftsgüter vorzunehmen ist.
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG).
Die Klägerin hat bei Leistungsbezug in den Kalenderjahren 1994 bis 1998 wegen der Absicht, die Eingangsleistungen für - nach nationalem Recht - steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden, den Vorsteuerabzug zutreffend in Anspruch genommen. Die spätere Berufung auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung für die dem Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs nachfolgenden Besteuerungszeiträume ändert nichts daran, dass für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs der Vorsteuerabzug bestehen bleibt.
Im Streitfall haben sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse dadurch geändert, dass sich die Klägerin während des für den Vorsteuerabzug maßgebenden Berichtigungszeitraums für in den Kalenderjahren 1994 bis 1998 bezogene Wirtschaftsgüter gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 UStG - in den Streitjahren - auf die teilweise Steuerfreiheit ihrer Ausgangsumsätze gemäß Unionsrecht beruft. Ändern können sich i.S. des § 15a Abs. 1 S. 1 UStG sämtliche "Verhältnisse, die ... für den Vorsteuerabzug maßgebend waren" (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.12.2010). Die Vorschrift erfasst somit auch den Fall, dass Verwendungsumsätze, die nach nationalem Recht steuerpflichtig sind, innerhalb des Berichtigungszeitraums aufgrund der Berufung auf das Unionsrecht als steuerfreie Umsätze zu behandeln sind.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, bis zum EuGH-Urteil vom 17.02.2005 sei nicht vorhersehbar gewesen, dass das Unionsrecht unmittelbar habe Anwendung finden können und sie sich bei Kenntnis dieser Möglichkeit in den Abzugsjahren 1994 bis 1998 durchgängig auf die Steuerfreiheit der Umsätze berufen hätte, statt den im Ergebnis niedrigeren Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.
Betroffene Norm
§ 15a UStG 1993/1999
Streitjahre 1999 bis 2003
Anmerkungen
Die Entscheidung des BFH ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle Fälle von Bedeutung, in denen sich Unternehmer nachträglich auf Steuerbefreiungen des Unionsrechts berufen, die im nationalen Recht nicht zutreffend umgesetzt sind.
Vorinstanz
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.11.2009, 6 K 3110/06
Fundstelle
BFH, Urteil vom 15.09.2011, V R 8/11
Weitere Fundstellen
EuGH, Urteil vom 17.02.2005, C-453/02 und C-462/02, BFH/NV Beilage 2005, S. 94
BFH, Urteil vom 01.12.2010, XI R 28/08, DStR 2011, S. 1126

